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Kein Mehrbedarf für Behinderung für Kinder unter 15 Jahren.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.05.2017 - L 20 AS 382/15
Leitsatz ( Redakteur )
Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf gemäß § 23 Nr. 4 SGB II, weil er keine "nicht erwerbsfähige Person" im Sinne dieser Vorschrift ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194128&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Leitsatz ( Juris )
Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres sind nicht erwerbsunfähig i.S.v. § 23 Nr 4 SGB 2. Mehrbedarf für erwerbsunfähige Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "G". Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot für Kinder ermöglichen keine Erwerbstätigkeit "unter den üblichen Bedingungen" des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2221/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf gemäß § 23 Nr. 4 SGB II, weil er keine "nicht erwerbsfähige Person" im Sinne dieser Vorschrift ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194128&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Leitsatz ( Juris )
Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres sind nicht erwerbsunfähig i.S.v. § 23 Nr 4 SGB 2. Mehrbedarf für erwerbsunfähige Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "G". Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot für Kinder ermöglichen keine Erwerbstätigkeit "unter den üblichen Bedingungen" des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2221/
Willi S
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