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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anspruch auf weitere existenzsichernde Maßnahmen eines Geduldeten

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Beitrag von Willi Schartema Mo 12 Jun 2017 - 12:04

SG München, Beschluss v. 31.01.2017 – S 51 AY 122/16 ER

Normenkette:

AsylbLG § 1a Abs. 1, Abs. 3

Leitsätze:


1 Zu den unabweisbar gebotenen Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG kann bei bereits sehr langem Aufenthalt in der Bundesrepublik (hier ca. 15 Jahre) im Einzelfall auch ein Barbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gehören, der ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sowie die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen sicherstellt. (redaktioneller Leitsatz)

2 Eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG setzt voraus, dass dem Leistungsberechtigten konkrete und zumutbare Mitwirkungshandlungen aufgegeben wurden. Eine bei Erlass des Bescheides knapp ein Jahr alte Aufforderung, sich einen Pass zu beschaffen, ist nicht ausreichend. (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-107504?hl=true
 
Rechtstipp: dazu Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG 2. Überarbeitung, Rn 64.3

Das SG München (v. 31.01.2017 - S 51 AY 122/16 ER - InfAuslR 2017, 153, 155) setzt mit Rücksicht auf die einschneidenden Rechtsfolgen der Sanktionierung voraus, dass dem Leistungsberechtigten eine konkrete, zumutbare und erfüllbare Mitwirkungshandlung aufgegeben worden sein muss, die er aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht befolgt; ein Verweis der Behörde auf allgemeine, zuvor ergangene Aufforderungen reicht nicht aus.
Aktualisierung vom 29.05.2017
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2204/
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