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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Fließt infolge eines Anspruchsübergangs dem Leistungsberechtigten zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nicht zu, kommt bei der Berechnung des Alg II-Anspruchs auch die (fiktive) Absetzung von Beträgen nach § 11 Abs 2 SGB II iVm mit der

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Fließt infolge eines Anspruchsübergangs dem Leistungsberechtigten zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nicht zu, kommt bei der Berechnung des Alg II-Anspruchs auch die (fiktive) Absetzung von Beträgen nach § 11 Abs 2 SGB II iVm mit der Empty Fließt infolge eines Anspruchsübergangs dem Leistungsberechtigten zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nicht zu, kommt bei der Berechnung des Alg II-Anspruchs auch die (fiktive) Absetzung von Beträgen nach § 11 Abs 2 SGB II iVm mit der

Beitrag von Willi Schartema Sa 14 Jul 2012 - 10:21

der Alg II-V nicht in Betracht


BSG, Urteil vom 14.03.2012, - B 14 AS 98/11 R -


Die
Klägerin hat kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II erzielt,
weil ihr geschiedener Ehemann die Unterhaltszahlungen nicht an sie,
sondern insgesamt an das beklagte Jobcenter überwiesen hat. Ein für die
Berücksichtigung von Einkommen maßgeblicher Zufluss von Geld lässt sich
bei der Klägerin damit nicht feststellen, so dass auch die
Berücksichtigung von Absetzbeträgen nach § 11 Abs 2 SGB II iVm der Alg
II-V ausscheidet und folglich auch die Berücksichtigung der
Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro monatlich.

Hinsichtlich
des Übergangs des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen ihren früheren
Ehemann an das Jobcenter nach § 33 Abs 1 SGB II ist jedoch auf
Folgendes hinzuweisen:
Ein
Anspruch geht nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II immer nur insoweit auf das
Jobcenter über, als er im Falle der rechtzeitigen Erfüllung bei der
Bedarfsermittlung als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre.
Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II iVm der Alg II-V werden vom
Anspruchsübergang also nicht erfasst, denn sie wären im Falle der
rechtzeitigen Zahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen gewesen.
Bei einer Überleitung von Ansprüchen auf das Jobcenter kann es damit
nicht zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der nach dem SGB II
leistungsberechtigten Personen kommen. Der Anspruch in Höhe der
Absetzbeträge (hier 30 Euro Versicherungspauschale) verbleibt beim
Leistungsempfänger, der ihn weiterhin gegenüber seinem Schuldner geltend
machen kann. Über Ansprüche der Klägerin gegenüber dem geschiedenen
Ehemann hatte der Senat aber nicht zu befinden, weshalb die Revision im
Ergebnis keinen Erfolg haben konnte.







BRD · Bundessozialgericht14. Senat
Urteil




1. InstanzSozialgericht Düsseldorf S 25 AS 16/08 09.02.2010 2. InstanzLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 6 AS 413/10
25.01.2011 3. InstanzBundessozialgericht B 14 AS 98/11 R
14.03.2012 SachgebietGrundsicherung für Arbeitsuchende
EntscheidungDie Revision der
Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 25. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe eines Anspruchs auf
Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB
II) für den Zeitraum vom 1.9.2007 bis zum 31.12.2007 streitig.

2

Die geschiedene Klägerin lebt gemeinsam mit ihren 1986 und 1994
geborenen Söhnen in einem Haushalt. Einer im Scheidungsurteil
titulierten Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in
Höhe von 550 Euro monatlich kam ihr geschiedener Ehemann zwar laufend
und vollständig nach, die Zahlungen erfolgten aber nicht fristgerecht.
Die Klägerin und ihre Kinder bezogen daneben seit dem 1.1.2007
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wobei die
Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters wegen der unregelmäßigen
Unterhaltszahlungen verschiedentlich Änderungsbescheide erlassen hatte,
mit denen nachträglich zugeflossenes Einkommen berücksichtigt und
entsprechend Leistungen nach dem SGB II zurückgefordert worden waren.

3

Vom 1.9.2007 an zahlte der geschiedene Ehemann den monatlichen Unterhalt
an den Beklagten. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs berücksichtigte
der Beklagte deshalb Einkommen bei der Klägerin vom 1.9.2007 an nicht
mehr, sodass auch die Absetzung einer Versicherungspauschale - anders
als zuvor - außer Betracht blieb (Bescheid vom 2.8.2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007).

4

Auf die Klage der Klägerin zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat das SG
den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet,
der Klägerin für den Zeitraum vom 1.9.2007 bis zum 31.12.2007 weitere
Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 30 Euro monatlich zu gewähren
(Urteil vom 9.2.2010). Auf die Berufung des Beklagten hat das
Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen dieses Urteil aufgehoben
und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.1.2011). Es könne dahinstehen,
ob der Beklagte durch den gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 33
Abs 1 Satz 1 SGB II Gläubiger des Unterhaltsanspruchs geworden sei, wie
es das SG angenommen habe, oder dem Anspruchsübergang § 33 Abs 2 Satz 1 SGB II entgegengestanden habe. Ohne den Zufluss von Einkommen sei jedenfalls § 11
Abs 2 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der bis zum 31.12.2007 geltenden
Fassung (alte Fassung - aF) nicht anwendbar mit der Folge, dass
Absetzungen vom Einkommen zugunsten der Klägerin nicht berücksichtigt
werden könnten. Dieses Ergebnis könne weder durch richterliche
Rechtsfortbildung im Rahmen einer analogen Anwendung des § 3 Abs 1 Nr 1
Alg II-V aF noch durch eine über den Wortlaut hinausgehende
verfassungskonforme Auslegung korrigiert werden. Auch auf Grundlage
eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestehe ein Anspruch auf
weitere 30 Euro monatlich nicht. Zwar habe die Mitteilung des Beklagten
an den geschiedenen Ehemann, dass eine schuldbefreiende Zahlung ab
Dezember 2007 nicht mehr an die Klägerin, sondern nur noch an ihn selbst
möglich gewesen sei, nicht vollumfänglich zugetroffen. Tatsächlich habe
der geschiedene Ehemann dann schuldbefreiend an die Klägerin leisten
können, wenn die Zahlungen pünktlich erfolgt wären (Hinweis auf § 33
Abs 2 Satz 2 SGB II). Diese Fehlinformation sei jedoch nicht an die
Klägerin selbst erfolgt, wie es der sozialrechtliche
Herstellungsanspruch erfordere, sondern lediglich an einen Dritten.
Darüber hinaus treffe den Beklagten keine Pflicht,
Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit der Anrechnung einer
Versicherungspauschale zu eröffnen. Schließlich sei zu berücksichtigen,
dass dem Unterhaltsberechtigten bei einem eher unzuverlässigen
Unterhaltsschuldner auch Vorteile daraus erwüchsen, wenn der Beklagte
den Unterhalt nicht als Einkommen anrechne.

5

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt, die Auslegung durch das LSG verletzte Art 3
Abs 1 Grundgesetz. Ihr stünden 30 Euro monatlich weniger zur Verfügung
als vor dem 1.9.2007, mit denen sie tatsächlich bestehende
Versicherungen bedient habe. Die Schlechterstellung gegenüber
Leistungsberechtigten, die ihre Ansprüche zeitgerecht durchsetzen
könnten, habe keinen sachlichen Grund.

6

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2011 aufzuheben und die Berufung des
Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 9. Februar
2010 zurückzuweisen.

7

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

Er ist der Auffassung, dass ein Anspruchsübergang nach § 33
SGB II stattgefunden habe. Hielte man den Anspruchsübergang für
unrechtmäßig, habe allenfalls der Unterhaltsschuldner einen
Zahlungsanspruch gegenüber ihm in Höhe des vermeintlich zu Unrecht
vereinnahmten Unterhalts und die Klägerin ggf einen Anspruch gegen den
Unterhaltsschuldner auf Auszahlung der noch offenen Forderungen (hier in
Höhe der Versicherungspauschale). Unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt habe allerdings die Klägerin einen Anspruch gegenüber ihm -
dem Beklagten - auf Zahlung von 30 Euro monatlich im streitigen
Zeitraum.

II

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das
LSG entschieden, dass der Klägerin weitere Leistungen von dem Beklagten
nicht zustehen. Der vom geschiedenen Ehemann der Klägerin an den
Beklagten gezahlte Unterhalt stellt kein Einkommen der Klägerin dar.
Zwar hat ein Anspruchsübergang jedenfalls nicht in Höhe des gesamten
Unterhaltsanspruchs stattgefunden. Der Ausgleich insoweit findet jedoch
nicht zwischen dem Beklagten und der Klägerin statt. Dies allein
bedeutet entgegen der Auffassung der Klägerin keine gleichheitswidrige
Schlechterstellung.

10

1. Streitgegenstand sind allein Ansprüche der Klägerin auf höhere
Leistungen. Die von Beginn an anwaltlich vertretene Klägerin hat die
Zahlung von weiteren 30 Euro monatlich allein an sich begehrt.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 2.8.2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2007, der hinsichtlich des
streitigen Zeitraums vom 1.9.2007 bis zum 31.12.2007 die vorangehenden
Bescheide ersetzt hat.

11

2. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG als erwerbsfähige Hilfebedürftige (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) - wie ihre Kinder, die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft leben (vgl § 7
Abs 2, 3 SGB II) - dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts. Da der Beklagte nach dem
Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG den gesamten nach §§ 19, 20, 21 und 22
SGB II relevanten Bedarf der Klägerin durch die Bewilligung von
Leistungen gedeckt hat, stehen ihr höhere Ansprüche auf Alg II nicht zu.

12

Wegen der Höhe ihrer Ansprüche ist zunächst der Gesamtbedarf der
Bedarfsgemeinschaft aus dem Bedarf jeder einzelnen Person zu ermitteln
und sodann das zu berücksichtigende Einkommen (vgl § 11 SGB II) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9
Abs 2 Satz 3 SGB II). Dabei steht das ihren Kindern zugeflossene
Einkommen nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft an, da es
deren Bedarf nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG
nicht vollständig deckt (vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 4
RdNr 24). Zutreffend hat der Beklagte Einkommen der Klägerin
insbesondere aus der titulierten Unterhaltsforderung bei der
Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt (dazu unter 3). Aus der
Entgegennahme des gesamten vom geschiedenen Ehemann geschuldeten
Unterhalts durch den Beklagten, die jedenfalls hinsichtlich der
Absetzbeträge nach § 11
Abs 2 SGB II iVm der Alg II-V rechtswidrig ist, erwachsen der Klägerin
dem Beklagten gegenüber keine unmittelbaren Zahlungsansprüche (dazu
unter 4).

13

3. Nach der Rechtsprechung ist Einkommen iS des § 11
Abs 1 SGB II (in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006,
BGBl I 1706 - GSiFoG) grundsätzlich alles das, was jemand nach
Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor
Antragstellung bereits hatte (vgl etwa BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17; Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt.

14

Tatsächliche Zahlungen an die Klägerin hat der geschiedene Ehemann im
streitigen Zeitraum nicht geleistet. Soweit der Unterhaltsanspruch durch
Zahlung an den Beklagten befriedigt worden ist, scheidet die
Berücksichtigung der Zahlungen als Einkommen der Klägerin aus (dazu
unter a). Bei zutreffender Anwendung der Regelungen zum
Anspruchsübergang entsteht dabei die von der Klägerin erkannte
Ungleichbehandlung zu solchen Leistungsberechtigten nicht, die einen
bestehenden Anspruch rechtzeitig realisieren können und denen
entsprechende Absetzbeträge nach § 11
Abs 2 SGB II iVm der Alg II-V zustehen. Denn in Höhe dieser Beträge
verbleibt der Anspruch beim Leistungsberechtigten (dazu unter b).

15

a) Bei den Beträgen, die ein Jobcenter infolge des Übergangs von Ansprüchen des Leistungsberechtigten nach § 33 SGB II idF des GSiFoG erhält, handelt es sich nicht um Einkommen des Leistungsberechtigten iS des § 11
SGB II. Dem Leistungsberechtigten verbleibt infolge eines
Anspruchsübergangs zwar das Stammrecht auf den Unterhalt. Ein
entsprechender Zahlungsanspruch besteht jedoch in Höhe des kraft
Gesetzes übergegangenen Teils nicht mehr. Ausschließlich die auf diesem
Anspruch auf Auszahlung beruhende Zahlung vermittelt aber den nach § 11
SGB II entscheidenden Zufluss (entsprechend für den Fortfall des
Stammrechts, nicht aber des Zahlungsanspruchs BSG Urteil vom 23.8.2011 -
B 14 AS 165/10 R
- SozR 4-4200 § 11 Nr 43 RdNr 24). Um Einkommen handelt es sich schon
deshalb nicht, weil der verspätet (durch den Träger der Grundsicherung)
realisierten Forderung die Funktion der Sicherung des Lebensunterhalts
durch ihren Verbrauch, an der die Auslegung des Begriffs "Einkommen" zu
messen ist (dazu etwa BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R
- BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 29), nicht mehr zukommen
kann. Der Anspruchsübergang findet seine Berechtigung gerade darin,
dass ein Anspruch als "bereites Mittel" im Zeitpunkt der Bedürftigkeit
für den Hilfebedürftigen nicht realisierbar war und der Lebensunterhalt
insoweit bereits durch die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II
gedeckt worden ist.

16

Fließt infolge eines Anspruchsübergangs dem Leistungsberechtigten zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nicht zu, kommt bei der Berechnung des Alg II-Anspruchs auch die (fiktive) Absetzung von Beträgen nach § 11 Abs 2 SGB II iVm mit der Alg II-V nicht in Betracht.

17

b) Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 33
Abs 1 Satz 1 SGB II entsteht infolge eines Anspruchsübergangs weder
eine von Verfassungs wegen zu schließende Lücke, wie die Klägerin und
das SG meinen, noch muss der Leistungsberechtigte einen wirtschaftlichen
Verlust hinnehmen, wie es das LSG dargelegt hat. Unzutreffend ist
nämlich die Ausgangsannahme der Vorinstanzen und des Beklagten,
hinsichtlich der Beträge, die nach § 11 Abs 2 SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind, komme ein Anspruchsübergang nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II überhaupt in Betracht.

18

§ 33
Abs 1 Satz 1 SGB II bestimmt: Haben Empfänger von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht
werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger
ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die
Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger
Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht
erbracht worden wären.

19

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchsübergangs gilt deshalb zum einen,
dass der Unterhaltsanspruch stets nur bis zur Höhe der geleisteten
Aufwendungen übergeht (dazu bereits BGH Urteil vom 1.12.2010 - XII ZR 19/09 - FamRZ 2011, 197
= juris RdNr 18). Entscheidend sind dabei die Aufwendungen, die der
Träger gerade für den Unterhaltsberechtigten erbracht hat. Eine Ausnahme
gilt insoweit nur für Unterhaltsansprüche für Kinder wegen der
Besonderheiten der Berücksichtigung des Kindergeldes bei Wegfall ihrer
eigenen Bedürftigkeit (vgl § 33 Abs 1 Satz 2 SGB II; dazu BGH aaO).

20

Zum anderen geht der Anspruch entsprechend dem letzten Satzteil des § 33
Abs 1 Satz 1 SGB II nur insoweit über, als bei rechtzeitiger Leistung
des verpflichteten Dritten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nicht erbracht worden wären. Dies verlangt die Prüfung, ob unter
Anwendung der Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und
Vermögen (vgl §§ 11, 12
SGB II) der übergegangene Anspruch überhaupt zur Bedarfsdeckung
heranzuziehen gewesen wäre. Ausgeschlossen ist der Übergang von
Ansprüchen, wenn und soweit solche Ansprüche nach §§ 11, 12
SGB II nicht zur Deckung des Bedarfs einzusetzen sind (vgl Münder in
LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 33 RdNr 29; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II,
3. Aufl 2012, § 33 RdNr 49; Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 33
RdNr 106). Auch wenn ein titulierter Unterhaltsanspruch wegen
unregelmäßiger Zahlungen des Unterhaltsschuldners nicht geeignet ist,
den Bedarf des Hilfebedürftigen als "bereites Mittel" zu decken, geht er
nach § 33
Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 SGB II nur insoweit auf den
Grundsicherungsträger über, als er im Falle der rechtzeitigen Erfüllung
bei der Bedarfsermittlung als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre.
Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 iVm der Alg II-V werden vom
Anspruchsübergang also nicht erfasst.

21

Soweit der Anspruch danach beim Leistungsempfänger verbleibt, trifft
diesen auch das Risiko der Durchsetzbarkeit gegenüber dem Schuldner.
Fließen ihm Teile eines im Übrigen übergegangenen Anspruchs in der Folge
tatsächlich zu, berechnen sich die von diesem Einkommenszufluss nach § 11
Abs 2 SGB II zu berechnenden Absetzbeträge aus dem Gesamtbetrag der
ursprünglichen Forderung. Infolge eines gesetzlichen Anspruchsübergangs
steht ein Leistungsberechtigter also nicht besser, aber auch nicht
schlechter als solche Leistungsberechtigte, die einen Anspruch, der
nicht von einem Anspruchsübergang erfasst wird, selbst geltend machen.

22

4. Der Beklagte hat damit zwar die Reichweite des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 33
SGB II verkannt, soweit er darauf hingewirkt hat, dass der geschiedene
Ehemann den gesamten Unterhaltsanspruch an ihn zahlt. Ansprüche der
Klägerin gegen den Beklagten, über die der Senat zu befinden hätte,
erwachsen daraus aber nicht.

23

a) Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, den das LSG erörtert hat,
besteht nicht. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat nach der
Rechtsprechung des BSG (vgl für das Recht der Grundsicherung etwa BSG
Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 10) zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15
Sozialgesetzbuch Erstes Buch), verletzt hat. Ferner ist erforderlich,
dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem
Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln
eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden
können. Es fehlt zumindest an der zuletzt genannten Voraussetzung, weil
ein Anspruchsübergang nach § 33
SGB II in der seit dem 1.8.2006 geltenden Fassung nicht mehr von einer
Überleitungsanzeige gegenüber dem Schuldner abhängt, die als
Verwaltungsakt ggf durch eine Amtshandlung hätte korrigiert werden
können.

24

b) Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch scheidet ebenfalls
aus. Ein solcher Anspruch (grundlegend dazu BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R
- BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7) gleicht eine mit der
Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem
Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine
Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose
Vermögensverschiebung erfolgt ist. Hier fehlt es schon daran, dass der
Beklagte von der Klägerin etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153433
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/fliet-infolge-eines-anspruchsubergangs.html

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» Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII genügt bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, also er nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist.
» Auch Verkaufserlöse (hier Hundezucht), die sich nicht in der Vermögensumschichtung erschöpfen, sind grundsätzlich Einkommen; die Frage der für die Erzielung dieses Erlöses wiederum getätigten Ausgaben betrifft die Absetzung nach § 11b SGB II.
» Auch die Berechnung nach Heikos 2.0 ist nicht geeignet, die konkret-individuell angemessenen Heizkosten zu ermitteln. Es besteht deshalb kein Grund, von der in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Prüfung anhand eines Grenzwerts abzuweichen.
» Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf bei Alleinerziehung - nicht hälftige Teilung der Kinderbetreuung und -erziehung - kein Anspruch auf höheres Alg II wegen der Berücksichtigung eines Anspruchs auf Alleinerziehendenmehrbedarf nach § 21 Abs 3 SGB II. -
» Ab dem Zeitpunkt eines Asylfolgeantrags kommt eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG nicht mehr in Betracht, da die Regelung Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG nicht erfasst.

 
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