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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Ein von einem Antragsteller gehaltenes Kraftfahrzeug ist nicht deshalb verwertungsgeschützt, weil diese Person über keine Fahrerlaubnis verfügt. Das Gesetz sieht eine entsprechende Differenzierung nicht vor. Eine Fahrerlaubnis kann –  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Ein von einem Antragsteller gehaltenes Kraftfahrzeug ist nicht deshalb verwertungsgeschützt, weil diese Person über keine Fahrerlaubnis verfügt. Das Gesetz sieht eine entsprechende Differenzierung nicht vor. Eine Fahrerlaubnis kann –

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 Ein von einem Antragsteller gehaltenes Kraftfahrzeug ist nicht deshalb verwertungsgeschützt, weil diese Person über keine Fahrerlaubnis verfügt. Das Gesetz sieht eine entsprechende Differenzierung nicht vor. Eine Fahrerlaubnis kann –  Empty Ein von einem Antragsteller gehaltenes Kraftfahrzeug ist nicht deshalb verwertungsgeschützt, weil diese Person über keine Fahrerlaubnis verfügt. Das Gesetz sieht eine entsprechende Differenzierung nicht vor. Eine Fahrerlaubnis kann –

Beitrag von Willi Schartema Di 2 Mai 2017 - 13:09

jedenfalls mittelfristig – wiederbeschafft werden.
Sozialgericht Braunschweig, Beschluss vom 28. März 2017 (Az.: S 44 AS 119/17 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Bei einem Verkehrswert eines Kraftfahrzeugs von EUR 8.350,- besteht hier zwar kein angemessenes Kraftfahrzeug im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II, da hier der Verkehrswert bei EUR 7.500,- liegt.

3. In diesem Sachzusammenhang ist aber noch der Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen.

4. Die Geltendmachung einer Unterhaltssicherung gemäß § 9 Abs. 5 SGB II hat zu Voraussetzung, dass das Jobcenter eingehende Feststellungen zum Einkommen und Vermögen der Eltern des Antragstellers trifft. Die Tatsache, dass ein Antragsteller von seinen Eltern aktuell offensichtlich verköstigt wird, reicht hier nicht aus.
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
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