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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II scheidet nicht bereits deshalb aus, weil sich die Antragsteller aktuell bei Verwandten und nicht in der wegen Zahlungsverzug vermieterseitig gekündigten Wohnung aufhalten, sofern die bisherige Wohnung als Empty Eine Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II scheidet nicht bereits deshalb aus, weil sich die Antragsteller aktuell bei Verwandten und nicht in der wegen Zahlungsverzug vermieterseitig gekündigten Wohnung aufhalten, sofern die bisherige Wohnung als

Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Mai 2017 - 20:28

Lebensmittelpunkt noch nicht aufgegeben ist, insbesondere nicht nur zur Lagerung der restlichen Möbel und des Hausrats der Antragsteller genutzt wird. Bei diesen Gegebenheiten liegt noch keine endgültige und vollständige Wohnungsaufgabe vor.
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. April 2017 (Az.: L 5 AS 167/17 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle:  https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
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