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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 18 Apr 2017 - 9:04

Anordnungsanspruch hier konkret glaubhaft gemacht
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 09.03.2017 - L 7 AS 167/17 B ER

Jobcenter müssen keine vom Leistungsbezieher als subjektiv notwendig erachtete "Wunschmedizin" bezahlen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Für die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II bezogen auf die von der Bf. genannten Mehrbedarfe fehlt letztlich es an einer hinreichenden medizinischen und ärztlichen Indikation und damit an der gebotenen Unabweisbarkeit des geltend gemachten Mehrbedarfs (vgl. LSG Hamburg Urteil 19.03.2015, L 4 AS 390/10).

2. Um nicht das Tor zu einer beliebigen mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, kommt die Übernahme von Kosten für gesundheitsbedingte Mehrbedarfe im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein nur dann in Betracht, wenn vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme ein hinreichender Anlass zu der betreffenden Intervention, d. h. einer Indikation, anhand der medizinischen Unterlagen nachvollziehbar festgestellt werden kann (vgl. LSG Hamburg aaO).

3. Eine Unabweisbarkeit im Sinne von § 21 Abs 6 SGB II ist für die begehrten Fahrtkosten nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. LSG NRW Beschluss vom 15.02.2016, L 7 AS 1681/15 B). Fahrtkosten stellen nur dann einen unabweisbaren Bedarf dar, wenn am Wohnort keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen bzw. die Bf. aus individuellen Gründen auf diese nicht verwiesen werden kann (vgl. LSG NRW aaO). Die Notwendigkeit von Fahrtkosten zu einem sogenannten CMD-Spezialisten ist hier nicht hinreichend dargelegt

4. Was das Begehren bezüglich höherer Kfz-Versicherungsbeiträge für eine Begleitperson zu den Arztbesuchen anbetrifft, scheitert dieses Begehren ebenfalls daran, dass die Notwendigkeit von Arztbesuchen außerhalb des Wohnorts der Bf. nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde; ein unabweisbarer Bedarf nach § 21 Abs 6 SGB II wurde in Bezug auf die Erkrankungen der Bf. nicht glaubhaft gemacht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191557&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: BSG Beschluss vom 05.07.2016, B 1 KR 18/16 B - Wonach ein im Einzelfall seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender medizinscher Bedarf als unabweisbarer Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommt, der zur Sicherung des zu gewährenden menschenwürdigen Existenzminimums notwendig, aber verfassungskonform kein Leistungsgegenstand der GKV ist.
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2179/
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