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Krankenversicherung im Zusammenhang mit dem SGB II/SGB XII
BSG, Beschluss vom 05.07.2016 - B 1 KR 18/16 B
Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungspflichtigen - Verfahrensfehler - Leistungskatalog der Krankenversicherung - Bedürftigkeit - Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums durch § 21 Abs. 5 und Abs. 6 SGB II - nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel indische Flohsamenschalen
Leitsatz ( Redakteur )
1. Wonach ein im Einzelfall seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender medizinischer Bedarf als unabweisbarer Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommt, der zur Sicherung des zu gewährenden menschenwürdigen Existenzminimums notwendig, aber verfassungskonform kein Leistungsgegenstand der GKV ist.
2. Im Hinblick auf das Nahrungsergänzungsmittel "indische Flohsamenschalen" kommt ebenfalls ein Anspruch der Klägerin gegen den Grundsicherungsträger zur Sicherung des Existenzminimums nach § 21 Abs 5 SGB II in Betracht ( vgl. BSG, Urteil vom 14.2.2013, B 14 AS 48/12 R ).
Quelle: http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KSRE135981214&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2170/
Willi S
Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungspflichtigen - Verfahrensfehler - Leistungskatalog der Krankenversicherung - Bedürftigkeit - Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums durch § 21 Abs. 5 und Abs. 6 SGB II - nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel indische Flohsamenschalen
Leitsatz ( Redakteur )
1. Wonach ein im Einzelfall seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender medizinischer Bedarf als unabweisbarer Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommt, der zur Sicherung des zu gewährenden menschenwürdigen Existenzminimums notwendig, aber verfassungskonform kein Leistungsgegenstand der GKV ist.
2. Im Hinblick auf das Nahrungsergänzungsmittel "indische Flohsamenschalen" kommt ebenfalls ein Anspruch der Klägerin gegen den Grundsicherungsträger zur Sicherung des Existenzminimums nach § 21 Abs 5 SGB II in Betracht ( vgl. BSG, Urteil vom 14.2.2013, B 14 AS 48/12 R ).
Quelle: http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KSRE135981214&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
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Willi S
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