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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zum Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für ein jährliches Gesamteinkommen von 100.000 EUR im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen nach § 43 Abs. 5 SGB XII
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 18.01.2018 - S 2 SO 1269/16
Leitsatz ( Juris )
Der gegen die Angehörigen gerichtete Auskunftsanspruch des § 43 Abs. 5 SGB XII setzt voraus, dass im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze von 100.000,00 EUR vorliegen. Bei der Prüfung dieser Tatbestandsvoraussetzung darf der Grundsicherungsträger alle ihm vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigen und ist nicht auf öffentlich zugängliche Informationen (z.B. Funk, Fernsehen, öffentliche Archive) beschränkt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2313/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
Der gegen die Angehörigen gerichtete Auskunftsanspruch des § 43 Abs. 5 SGB XII setzt voraus, dass im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze von 100.000,00 EUR vorliegen. Bei der Prüfung dieser Tatbestandsvoraussetzung darf der Grundsicherungsträger alle ihm vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigen und ist nicht auf öffentlich zugängliche Informationen (z.B. Funk, Fernsehen, öffentliche Archive) beschränkt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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