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Müssen Richter demnächst Nachhilfe in Statistik nehmen?
In
seinem Aufsatz mit dem sperrigen Titel "Empirische Aspekte bei der
Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft" setzt
sich Christina v. Mallotki mit der Rechtsprechung, insbesondere auch des
Bundessozialgerichtes, zur abstrakten Angemessenheit der Kosten der
Unterkunft nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II auseinander.
Dabei
schärft er den Blick auf die Preise für neuvermieteten Wohnraum und die
Anzahl der der Kostensenkungsaufforderungen. Er kommt zu dem Schluss,
dass eine ausreichende Anzahl freier Wohnungen zu dem als angemessen
ermittelten Preis vorhanden sein muss.
Dieser Anforderung wird
die Entscheidung des Bundessozialgericht vom 13.04.2011 (BSG, 13.04.2011
- B 14 AS 106/10 R Rn 30) nicht gerecht. In dieser Entscheidung geht
das BSG davon aus, dass bei Anwendung eines gewichteten Mittelwertes
ausreichend freier Wohnraum vorhanden ist. Diese simple Schlussfolgerung
wird von Malottki eindeutig wiederlegt.
Der Durchschnittswert
nach dem aktuellen Berliner Mietspiegel beträgt deutlich mehr als 5 Euro
pro qm. Nach der seit dem 1. April 2012 geltenden
Wohnhttp://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/mussen-richter-demnachst-nachhilfe-in.html
aufwendungenverordnung
darf der Mietpreis höchstens 4,91 Euro für ein- und zwei
Personen-Haushalte betragen. Zu diesen Preisen sind allenfalls ca. 1.200
freie Wohnungen auf dem Markt verfügbar. Denen gegenüber stehen mehr
als 60.000 Kostensenkungsaufforderungen der Jobcenter gegenüber Hartz IV
Empfängern.
http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_12_03.pdf
Willi S
seinem Aufsatz mit dem sperrigen Titel "Empirische Aspekte bei der
Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft" setzt
sich Christina v. Mallotki mit der Rechtsprechung, insbesondere auch des
Bundessozialgerichtes, zur abstrakten Angemessenheit der Kosten der
Unterkunft nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II auseinander.
Dabei
schärft er den Blick auf die Preise für neuvermieteten Wohnraum und die
Anzahl der der Kostensenkungsaufforderungen. Er kommt zu dem Schluss,
dass eine ausreichende Anzahl freier Wohnungen zu dem als angemessen
ermittelten Preis vorhanden sein muss.
Dieser Anforderung wird
die Entscheidung des Bundessozialgericht vom 13.04.2011 (BSG, 13.04.2011
- B 14 AS 106/10 R Rn 30) nicht gerecht. In dieser Entscheidung geht
das BSG davon aus, dass bei Anwendung eines gewichteten Mittelwertes
ausreichend freier Wohnraum vorhanden ist. Diese simple Schlussfolgerung
wird von Malottki eindeutig wiederlegt.
Der Durchschnittswert
nach dem aktuellen Berliner Mietspiegel beträgt deutlich mehr als 5 Euro
pro qm. Nach der seit dem 1. April 2012 geltenden
Wohnhttp://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/mussen-richter-demnachst-nachhilfe-in.html
aufwendungenverordnung
darf der Mietpreis höchstens 4,91 Euro für ein- und zwei
Personen-Haushalte betragen. Zu diesen Preisen sind allenfalls ca. 1.200
freie Wohnungen auf dem Markt verfügbar. Denen gegenüber stehen mehr
als 60.000 Kostensenkungsaufforderungen der Jobcenter gegenüber Hartz IV
Empfängern.
http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_12_03.pdf
Willi S
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