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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 28 März 2017 - 9:23

 Jobcenters gegenüber dem Sozialhilfeträger


Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 20.02.2017 - S 5 AS 3770/15


Leitsatz ( Juris )

1. Bei der russischen Altersarbeitsrente handelt es sich um eine Rente wegen Alters, deren Bezug einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausschließt.

2. § 105 SGB X betrifft nur Fälle, in denen ein örtlich oder sachlich unzuständiger Träger eine ansonsten rechtmäßige Sozialleistung erbracht hat. Widerspricht hingegen die Leistung nicht nur der Zuständigkeitsverteilung, sondern auch dem materiellen Sozialrecht, so ist § 105 SGB X nicht anwendbar.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191029&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
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