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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Okt 2014 - 10:21

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2014 - L 18 AS 672/13



Leitsätze ( Autor)
Der SGB II-Träger ist auch zur endgültigen Leistung verpflichtet, wenn ein EM-Rentenantrag gestellt worden ist, über den aber – und damit auch nicht über das Vorliegen voller EM auf Dauer - noch keine Entscheidung vom zuständigen Rentenversicherungsträger ergangen ist.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172798&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/

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