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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Leistungsausschluss v. ALG II für nicht für vom Maßregelvollzug beurlaubte Personen, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen sollen

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Kein Leistungsausschluss v. ALG II für nicht für vom Maßregelvollzug beurlaubte Personen, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen sollen  Empty Kein Leistungsausschluss v. ALG II für nicht für vom Maßregelvollzug beurlaubte Personen, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen sollen

Beitrag von Willi Schartema Di 28 März 2017 - 9:20

Sozialgericht Hamburg, Gerichtsbescheid v. 21.01.2016 - S 23 AS 3602/15


Leitsatz ( Redakteur )

1. Zwar unterfällt der Maßregelvollzug grundsätzlich dem § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II. Dies gilt jedoch nicht für die Personen, die aus diesem Maßregelvollzug beurlaubt worden sind, um einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor.

2. Der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 4 SGB II ist es nach Auffassung des Gerichts, solche Personen von Leistungen nach dem SGB II auszuschließen, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Das gilt für Personen, die für längere Zeit aus dem Maßregelvollzug beurlaubt wurden, gerade um einer Tätigkeit nachzugehen, aber nicht. Sie haben daher grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191341&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 24.01.2017 - Kein Leistungsausschluss v. ALG II für nicht für vom Maßregelvollzug beurlaubte Personen, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen sollen.
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
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