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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jan 2016 - 11:23

gestellt haben.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 13.06.2014 - S 205 AS 16758/11 rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )



2. Ein "Preissprung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 14 AS 2/10 R) liegt dann vor, wenn die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die auf der Grundlage eines Mietspiegels bestimmt werden, in weniger als 2 Jahren um mehr als 5 Prozent steigen.

3. Ein gesonderte Kostensenkungsaufforderung im Hinblick auf die Bedarfe für Heizung ist nicht erforderlich, wenn in der Kostensenkungsaufforderung als angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung eine Bruttowarmmiete angegeben wird.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182292&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.02.2014 - L 10 AS 881/10 - Es bedarf zu einer Senkung der Heizkosten auf die angemessenen Bedarfe einer isolierten Kostensenkungsaufforderung im Hinblick auf die als angemessen erachteten Heizkosten und eine Kostensenkungssaufforderung mit der Angabe der für angemessen erachteten Bruttowarmmiete sei nicht ausreichend.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1948/

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