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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 März 2017 - 10:45

 mit Internatsunterbringung - Unterkunftskostenanteil des Kindes in der Elternwohnung - Darlehen gem § 27 SGB 2 - Beschränkung der Minderjährigenhaftung
BSG, Urteil v. 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R

Besonderer Härtefall nach § 27 Abs. 4 SGB II

Es kann ein Anspruch gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Übernahme der Aufwendungen der bisherigen Wohnung in Form eines Darlehens nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II wegen eines besonderen Härtefalls bestehen.

Leitsatz ( Redakteur )


Der Antragsteller der aufgrund des bewilligten Berufsvorbereitungslehrgangs mit internatsmäßiger Unterbringung dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II unterfällt, hat Anspruch auf Leistungen nach § 27 Abs 4 SGB II aF, der vom Gesetzgeber geschaffen wurde, um in Härtefällen das Existenzminimum der betreffenden Person sicherzustellen. Einen hierauf gestützten Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung ist dem Kläger vom Jobcenter als Darlehen zugewähren.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191021&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2158/
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