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Österreichischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II.
Sozialgericht München, Urt. v. 10.02.2017 - S 46 AS 204/15
Leitsatz ( Redakteur )
Weil der Kläger als österreichischer Staatsangehöriger gemäß Art. 2 Abs. 1 DÖFA einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei Fürsorgeleistungen hat, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Fürsorgeleistungen gemäß Art. 1 Nr. 4 DÖFA sind und kein Ausschlusstatbestand nach dem Schlussprotokoll zum Abkommen vorliegt, ist § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II auf ihn nicht anwendbar. Er hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II wie ein deutscher Staatsbürger.
Die Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB II ist keine andere Voraussetzung im Sinne dieser Definition (a. A. LSG NRW, Urteil vom 22.02.2010, L 1 AS 36/08). Die Definition in Art. 1 Nr. 4 DÖFA soll steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen zur Deckung des Lebensun-terhalts bei Hilfebedürftigkeit erfassen. Es sollen andere Leistungen ausgeschlossen wer-den, die auch oder nur auf Beiträgen oder anderen Eigenleistungen der Betroffenen beruhen. Fürsorgeleistung im Sinn des DÖFA ist daher systematisch auch Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II (ebenso LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.03.2012, L 8 B 489/10 ER und Bay LSG, Beschluss vom 03.08.2012, L 7 AS 144/12 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190937&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2155/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Weil der Kläger als österreichischer Staatsangehöriger gemäß Art. 2 Abs. 1 DÖFA einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei Fürsorgeleistungen hat, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Fürsorgeleistungen gemäß Art. 1 Nr. 4 DÖFA sind und kein Ausschlusstatbestand nach dem Schlussprotokoll zum Abkommen vorliegt, ist § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II auf ihn nicht anwendbar. Er hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II wie ein deutscher Staatsbürger.
Die Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB II ist keine andere Voraussetzung im Sinne dieser Definition (a. A. LSG NRW, Urteil vom 22.02.2010, L 1 AS 36/08). Die Definition in Art. 1 Nr. 4 DÖFA soll steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen zur Deckung des Lebensun-terhalts bei Hilfebedürftigkeit erfassen. Es sollen andere Leistungen ausgeschlossen wer-den, die auch oder nur auf Beiträgen oder anderen Eigenleistungen der Betroffenen beruhen. Fürsorgeleistung im Sinn des DÖFA ist daher systematisch auch Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II (ebenso LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.03.2012, L 8 B 489/10 ER und Bay LSG, Beschluss vom 03.08.2012, L 7 AS 144/12 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190937&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2155/
Willi S
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