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Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in Form der Übernahme der Kosten für eine Schulassistenz während des Besuchs einer Grundschule ( hier b ejahend f. Blutzuckermessungen )
Sozialgericht Fulda, Urt. v. 25.01.2017 - S 7 SO 78/16 ER - Berufung anhängig beim LSG hessen unter dem Az.: L 4 SO 23/17 B ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zuckerkranker Erstklässler hat Anspruch auf Schulbegleitung.
2. Die begehrten Leistungen dienen primär dem Ziel, den Kläger als behinderten Menschen in die Gesellschaft zu integrieren, sodass hier nicht Leistungen der Behandlungspflege, sondern allein Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in Betracht kommen (so im Ergebnis auch: VG Bremen, Beschluss vom 08. Dezember 2008 – S 4 V 3554/08, a.A.: SG Hannover, Beschluss vom 06. Februar 2012 – S 17 SO 618/11 ER ).
3. Entscheidend ist nicht, in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R, juris, Rn. 19; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.08.2015 – L 8 SO 177/15 B ER). Gemessen hieran bestehen keine zweifel daran,, dass der Antragsteller als Folge seiner Diabetes-Erkrankung körperlich wesentlich behindert im Sinne des § 1 Nr. 3 der Eingliederungshilfe-VO ist, zumal ihm ohne die begehrte Hilfe der Besuch der Grundschule letztlich nicht möglich ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190854&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. : Das Sozialgericht Fulda hat kürzlich den Vogelsbergkreis in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren verpflichtet, die Kosten für die erforderliche Schulbegleitung eines Sechsjährigen zu übernehmen: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=6801&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2155/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zuckerkranker Erstklässler hat Anspruch auf Schulbegleitung.
2. Die begehrten Leistungen dienen primär dem Ziel, den Kläger als behinderten Menschen in die Gesellschaft zu integrieren, sodass hier nicht Leistungen der Behandlungspflege, sondern allein Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in Betracht kommen (so im Ergebnis auch: VG Bremen, Beschluss vom 08. Dezember 2008 – S 4 V 3554/08, a.A.: SG Hannover, Beschluss vom 06. Februar 2012 – S 17 SO 618/11 ER ).
3. Entscheidend ist nicht, in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R, juris, Rn. 19; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.08.2015 – L 8 SO 177/15 B ER). Gemessen hieran bestehen keine zweifel daran,, dass der Antragsteller als Folge seiner Diabetes-Erkrankung körperlich wesentlich behindert im Sinne des § 1 Nr. 3 der Eingliederungshilfe-VO ist, zumal ihm ohne die begehrte Hilfe der Besuch der Grundschule letztlich nicht möglich ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190854&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. : Das Sozialgericht Fulda hat kürzlich den Vogelsbergkreis in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren verpflichtet, die Kosten für die erforderliche Schulbegleitung eines Sechsjährigen zu übernehmen: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=6801&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2155/
Willi S
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