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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 70 qm, das von der Antragstellerin und ihrer Tochter bewohnt wird, ist als ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II verwertungsgeschützt. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 70 qm, das von der Antragstellerin und ihrer Tochter bewohnt wird, ist als ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II verwertungsgeschützt.

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Beitrag von Willi Schartema Sa 18 Feb 2017 - 14:48

Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 11. Januar 2017 (Az.: S 24 AS 525/14):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel



2. Aus dieser Tatsache folgt aber kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Unterhaltung oder zum Betrieb dieses Vermögensgegenstands gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

3. Tilgungsanteile, die auf Immobilien zu zahlen sind, können grundsätzlich nicht zu den Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gezählt werden, denn die Leistungen nach dem SGB II beschränken sich auf die aktuelle Existenzsicherung und sollen keine Vermögensbildung bewirken.

4. Dies gilt gerade dann, wenn die Tilgung der Restschuld noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird, d. h. die Vermögensbildung gerade noch nicht weitestgehend abgeschlossen ist, und die Antragstellerin wahrscheinlich bis auf Weiteres auf die Bewilligung von Sozialleistungen zur Existenzsicherung angewiesen sein wird.
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
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