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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Sa 18 Feb 2017 - 13:11

BSG, Urteil v. 10.08.2016 - B 14 AS 23/15 R



Hinweis Gericht


Der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Beklagten über die Erbringung von Leistungen der entgeltlichen Schuldnerberatung.

Die Beklagte hat zumindest das ihr hinsichtlich der qualitativen Anforderungen an die Personen, die für die unmittelbare Erbringung dieser Leistung gegenüber den Leistungsberechtigten bei ihren Vertragspartnern zuständig sind, eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist angesichts der einleitenden Zielbeschreibung in § 16a SGB II "zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit" nicht zu beanstanden, dass sie eine rein rechtliche Beratung als unzureichend ansieht und darüber hinaus eine spezifische Beratungskompetenz durch eine Beratungsausbildung oder die Zusatzqualifikation "Schuldnerberatung" auch von einem Volljuristen fordert.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190331&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
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