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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Aufrechnung von Ausgleichsansprüchen des Arbeitgebers aufgrund des AufAG (Erstattungsanspruch) mit Beitragsansprüchen der Krankenkasse im Rahmen des Insolvenzverfahrens - Anfechtbarkeit - Verzinsung bei verzögerter Erstattung des Aufwendungsausgleichs

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Beitrag von Willi Schartema Do 9 Feb 2017 - 15:37

seitens der Krankenkasse
BSG v. 31.05.2016 - B 1 KR 38/15 R - http://dejure.org/2016,11857

Leitsätze

1. Eine Krankenkasse kann mit Beitragsansprüchen gegen Ausgleichsansprüche eines Arbeitgebers durch Willenserklärung oder Verwaltungsakt aufrechnen.

2. Erlangt eine Krankenkasse durch Entgeltfortzahlung eines Arbeitgebers, gegen den ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Möglichkeit, mit Beitragsansprüchen gegen dessen Ansprüche auf Aufwendungsausgleich aufzurechnen, kann dies anfechtbar sein.

3. Erstattet die Krankenkasse verzögert Aufwendungsausgleich, hat der Arbeitgeber nur Anspruch auf die sozialrechtliche gesetzliche Verzinsung als Verzugsschaden.
Neue Arbeitshilfe: Die Ausbildungsduldung - Stand: 01.02.2017 - Claudius Voigt, GGUA : http://www.migration.paritaet.org/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&g=0&t=1486661646&hash=60179eff72ee46738ecce27d55aa5a3aff3e087a&file=/fileadmin/dokumente/Migration/Arbeitshilfe_Ausbildungsduldung_Stand_01.02.2017_Webversion.pdf
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2143/
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