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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Wird im Rahmen eines Bescheides über die Bewilligung einer Mietkaution als Darlehen eine monatliche Aufrechnung verfügt, handelt es sich bei den diese Aufrechnung vornehmenden Bescheide um nicht gesondert anfechtbare Ausführungsbescheide.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2013 - L 31 AS 1048/13
Leitsätze (Juris)
Die Gewährung einer Mietkaution als Darlehen begegnet auch deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil im Hinblick auf die geringfügigen Aufrechnungsbeträge regelmäßig "zukunftsnahe Erwerbschancen" bestehen.
Eine Mietkaution kann im Rahmen einer Sollvorschrift zur Darlehensgewährung schon deshalb nicht als Zuschuss gewährt werden, weil die Kaution dadurch ihre Sicherungsfunktion verliere, weil nicht der Hilfebedürftige sondern die Beklagte das Rückzahlungsrisiko zu tragen hätte.
Anmerkung: im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2013, Az. L 2 AS 1829/12 B; anderer Auffassung: SG Berlin, Beschluss vom 30. September 2011, Aktenzeichen S 37 AS 24431/11 ER.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166327&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2246
Willi S
Leitsätze (Juris)
Die Gewährung einer Mietkaution als Darlehen begegnet auch deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil im Hinblick auf die geringfügigen Aufrechnungsbeträge regelmäßig "zukunftsnahe Erwerbschancen" bestehen.
Eine Mietkaution kann im Rahmen einer Sollvorschrift zur Darlehensgewährung schon deshalb nicht als Zuschuss gewährt werden, weil die Kaution dadurch ihre Sicherungsfunktion verliere, weil nicht der Hilfebedürftige sondern die Beklagte das Rückzahlungsrisiko zu tragen hätte.
Anmerkung: im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2013, Az. L 2 AS 1829/12 B; anderer Auffassung: SG Berlin, Beschluss vom 30. September 2011, Aktenzeichen S 37 AS 24431/11 ER.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166327&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2246
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6799
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Alter : 68
Ort : Duisburg

» Für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 ist der Einsatz eines Vermögen aus der Ansparung einer Grundrente nach dem BVG als Vermögen einzusetzen SGB XII
» Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor in einem Fall, in dem die Mutter eines SGB-II-Leistungsbeziehers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5000
» Für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 ist der Einsatz eines Vermögen aus der Ansparung einer Grundrente nach dem BVG als Vermögen einzusetzen SGB XII
» BVerfG - Steuererstattung ist Einkommen und wird angerechnet Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) handelt es sich bei einer Steuererstattung um Einkommen. Daher darf jene bei der Berechnung des ALG II als bedarfsmindernd berücksi
» Die Kosten für die Neubeschaffung eines Reisepasses sind grundsätzlich als Zuschuss oder als Darlehen gemäß § 73 SGB XII zu übernehmen, weil in der Regelleistung nur die Kosten für einen Personalausweis enthalten sind.
» Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor in einem Fall, in dem die Mutter eines SGB-II-Leistungsbeziehers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5000
» Für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 ist der Einsatz eines Vermögen aus der Ansparung einer Grundrente nach dem BVG als Vermögen einzusetzen SGB XII
» BVerfG - Steuererstattung ist Einkommen und wird angerechnet Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) handelt es sich bei einer Steuererstattung um Einkommen. Daher darf jene bei der Berechnung des ALG II als bedarfsmindernd berücksi
» Die Kosten für die Neubeschaffung eines Reisepasses sind grundsätzlich als Zuschuss oder als Darlehen gemäß § 73 SGB XII zu übernehmen, weil in der Regelleistung nur die Kosten für einen Personalausweis enthalten sind.
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