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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 12 - abstrakte Förderungsfähigkeit nach BAföG - besonderer Härtefall - Annahme eines Härtefalles i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hier nicht - gerechtfertigt  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 12 - abstrakte Förderungsfähigkeit nach BAföG - besonderer Härtefall - Annahme eines Härtefalles i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hier nicht - gerechtfertigt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Jan 2017 - 10:58

Sozialgericht Hamburg, Beschluss v. 15.04.016 - S 10 AY 25/16 ER - rechtskräftig


Die in § 2 Abs. AsylbLG angeordnete entsprechende Anwendung des SGB XII bezieht sich auch auf § 22 SGB XII (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2005 – L 23 B 1008/05 AY ER; Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 03/12, Rn. 1; Oppermann, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 AsylbLG, Rn. 129; Fasselt, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 2 AsylbLG, Rn. 12; a.A. – allerdings bezogen auf Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG – OVG Münster, Beschluss vom 15.06.2001 – 12 B 795/00 –, juris, zur Vorgängervorschrift § 26 Bundessozialhilfegesetz –BSHG).

Leitsatz ( Redakteur )

Ein besonderer Härtefall ist nur anzunehmen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und auch mit Rücksicht auf den genannten Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar und in hohem Maße unbillig erscheinen (BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 – 5 C 16/91 – BVerwGE 94, 224, 228; BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 67/08 R ).
Rechtstipp: vgl. Sozialgericht Hamburg, Beschluss v. 07.09.2016 - S 28 AY 56/16 ER - Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 12 - abstrakte Förderungsfähigkeit nach BAföG - besonderer Härtefall - Annahme eines Härtefalles i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII – gerechtfertigt 
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
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