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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte Förderungsfähigkeit nach BAföG - Beendigung der Ausbildung an der Hochschule mit Abschluss der letzten Prüfung und Exmatrikulation
Der Leistungsausschluss bei Studenten gemäß § 7 Abs. 5 SGB II endet mit dem Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils (§ 15b Abs. 3 Satz 2 BAföG), auch wenn die Ausbildungsförderung nach interner Weisung für den gesamten (letzten) Ausbildungsmonat gezahlt wird.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 7. Senat, Urteil vom 28.02.2012, L 7 AS 783/11
§ 7 Abs 5 S 1 SGB 2, § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 BAföG, § 15b Abs 3 S 2 Halbs 2 BAföG
Ausweislich der Bescheinigung der Universität G. auf Blatt 5 der Verwaltungsakte war der letzte Prüfungstermin für den 7. September 2010 vorgesehen. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 8. September 2010 exmatrikuliert; das Immatrikulationsamt der Technischen Universität G. bestätigte die Dauer des Studiums vom 1. Oktober 2001 bis zum 8. September 2010 (Blatt 86 - 88 VA).
20
Bei dieser Sachlage steht für den Senat fest, dass der Kläger spätestens am 8. September 2010 seine Ausbildung beendet hat. Für die Zeit danach existiert keine Ausbildung mehr, die dem Grunde nach gemäß § 2 BAföG förderungsfähig wäre. Spätestens durch die Exmatrikulation nach Beendigung des Studienabschnitts gemäß § 15 b Abs. 3 BAföG entfällt die abstrakte Förderungsfähigkeit nach dem BAföG mit der Folge, dass mangels Ausbildung ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a. F. nicht zu begründen ist.
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Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Verwaltungsvorschriften zu § 15 Abs. 2 BAföG. Nach Nr. 15.2.2 dieser Verwaltungsvorschriften (Blatt 8 Gerichtsakte) wird Ausbildungsförderung in voller Höhe für den Monat geleistet, in dem der jeweilige Ausbildungsabschnitt endet. Es bestehen bereits Zweifel, ob behördeninterne Verwaltungsvorschriften eine solche Normintensität entfalten können, um verfassungsrechtlich geschützte existenzsichernde Leistungen auszuschließen. Jedenfalls regelt Nr. 15.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 15 Abs. 2 BAföG - genauso wenig wie § 7 BAföG - nicht die abstrakte Förderungsfähigkeit einer Ausbildung; diese richtet sich ausschließlich nach § 2 BAföG. Das SG hat zutreffend hervorgehoben, dass die Verwaltungsvorschrift nur eine Regelung der Zahlungsart und Zahlungsweise enthält. Sie hat insbesondere mit Sinn und Zweck der Ausschlussregelung in § 7 Abs. 5 SGB II nichts zu tun. Im Übrigen ist es für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich unerheblich, ob Leistungen nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung gezahlt werden oder nicht.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht keine Gefahr von doppelten Sozialleistungen bei Auszubildenden, die tatsächlich Leistungen der Ausbildungsförderung beziehen, wenn die abstrakte Förderungsfähigkeit und somit der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II gemäß § 15b Abs. 3 BAföG mit dem Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils endet. Denn auch in diesem Fall muss sich der Leistungsberechtigte die Ausbildungsförderung für den letzten Ausbildungsmonat als Einkommen anrechnen lassen, nach dem neuen § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II sogar, wenn ein Zufluss in diesem Monat vor der rechtlichen Beendigung der Ausbildung erfolgt ist.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE120006146&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true
Willi S
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 7. Senat, Urteil vom 28.02.2012, L 7 AS 783/11
§ 7 Abs 5 S 1 SGB 2, § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 BAföG, § 15b Abs 3 S 2 Halbs 2 BAföG
Ausweislich der Bescheinigung der Universität G. auf Blatt 5 der Verwaltungsakte war der letzte Prüfungstermin für den 7. September 2010 vorgesehen. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 8. September 2010 exmatrikuliert; das Immatrikulationsamt der Technischen Universität G. bestätigte die Dauer des Studiums vom 1. Oktober 2001 bis zum 8. September 2010 (Blatt 86 - 88 VA).
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Bei dieser Sachlage steht für den Senat fest, dass der Kläger spätestens am 8. September 2010 seine Ausbildung beendet hat. Für die Zeit danach existiert keine Ausbildung mehr, die dem Grunde nach gemäß § 2 BAföG förderungsfähig wäre. Spätestens durch die Exmatrikulation nach Beendigung des Studienabschnitts gemäß § 15 b Abs. 3 BAföG entfällt die abstrakte Förderungsfähigkeit nach dem BAföG mit der Folge, dass mangels Ausbildung ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a. F. nicht zu begründen ist.
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Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Verwaltungsvorschriften zu § 15 Abs. 2 BAföG. Nach Nr. 15.2.2 dieser Verwaltungsvorschriften (Blatt 8 Gerichtsakte) wird Ausbildungsförderung in voller Höhe für den Monat geleistet, in dem der jeweilige Ausbildungsabschnitt endet. Es bestehen bereits Zweifel, ob behördeninterne Verwaltungsvorschriften eine solche Normintensität entfalten können, um verfassungsrechtlich geschützte existenzsichernde Leistungen auszuschließen. Jedenfalls regelt Nr. 15.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 15 Abs. 2 BAföG - genauso wenig wie § 7 BAföG - nicht die abstrakte Förderungsfähigkeit einer Ausbildung; diese richtet sich ausschließlich nach § 2 BAföG. Das SG hat zutreffend hervorgehoben, dass die Verwaltungsvorschrift nur eine Regelung der Zahlungsart und Zahlungsweise enthält. Sie hat insbesondere mit Sinn und Zweck der Ausschlussregelung in § 7 Abs. 5 SGB II nichts zu tun. Im Übrigen ist es für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich unerheblich, ob Leistungen nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung gezahlt werden oder nicht.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht keine Gefahr von doppelten Sozialleistungen bei Auszubildenden, die tatsächlich Leistungen der Ausbildungsförderung beziehen, wenn die abstrakte Förderungsfähigkeit und somit der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II gemäß § 15b Abs. 3 BAföG mit dem Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils endet. Denn auch in diesem Fall muss sich der Leistungsberechtigte die Ausbildungsförderung für den letzten Ausbildungsmonat als Einkommen anrechnen lassen, nach dem neuen § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II sogar, wenn ein Zufluss in diesem Monat vor der rechtlichen Beendigung der Ausbildung erfolgt ist.
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Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6819
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» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte Förderungsfähigkeit nach BAföG - Beendigung der Ausbildung an der Hochschule mit Abschluss der letzten Prüfung und Exmatrikulation
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - automatisierter Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB 2 - Verfassungsmäßigkeit
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