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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II wegen einem Umzug

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Beitrag von Willi Schartema Di 3 Jan 2017 - 7:46

SG München, Endurteil v. 18.11.2016 – S 46 AS 2740/11


Leitsatz ( Juris )
1. Für den Regelbedarf ist ein Umzug schon keine leistungserhebliche Änderung im Sinn von § 48 SGB X. Bei den Kosten der Unterkunft markiert der Umzug eine leistungserhebliche Änderung. (amtlicher Leitsatz)

2. Das Nachschieben anderer Gründe, hier eine ungenehmigte Ortsanwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II und Einkommenserzielung, ist unzulässig, wenn dadurch der Aufhebungsbescheid in seinem Wesen verändert wird oder die Rechtsverteidigung unangemessen beeinträchtigt wird. (amtlicher Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-74658?hl=true 
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2125/
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