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Anspruch auf Mehrbedarf nur bei objektiv erforderlicher besonderer Kostform aus physiologischen Gründen
Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 20.01.2016 - B 14 AS 8/15 R
Autor: Dr. Michael E. Reichel, RiLSG, z.Z. Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BSG
Leitsatz
Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung besteht nur bei einem objektiven Erfordernis einer besonderen Kostform aus physiologischen Gründen, nicht aber bei einem bestimmten Ernährungsverhalten oder einem Umgang mit Lebensmitteln, dem keine spezifische, physiologisch bestimmte Kostform zugrunde liegt.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/12k4/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000011016&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2107/
Willi S
Autor: Dr. Michael E. Reichel, RiLSG, z.Z. Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BSG
Leitsatz
Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung besteht nur bei einem objektiven Erfordernis einer besonderen Kostform aus physiologischen Gründen, nicht aber bei einem bestimmten Ernährungsverhalten oder einem Umgang mit Lebensmitteln, dem keine spezifische, physiologisch bestimmte Kostform zugrunde liegt.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/12k4/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000011016&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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Willi S
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