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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 10 Dez 2018 - 12:37


Orientierungssatz ( Redakteur ) 

1.D ie Rechtsprechung zur Übernahme der Kosten des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern ist nach § 21 Abs 6 SGB II nicht auf Besuche zwischen Eltern und volljährigen Kindern zu übertragen.

2. Dennoch kann sich aus dem Härtefallmehrbedarf, da er der Realisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG dient (BVerfG vom 9.2.2010 -1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ), in einer Sondersituation ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für den Besuch eines nahen Angehörigen, zB bei dessen Inhaftierung, ergeben und zwar auch im Ausland, nämlich hier nach § 73 SGB XII.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_11_28_B_14_AS_48_17_R.html

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2444/
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