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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme - kein separater Stromzähler für die Erfassung des Betriebsstromes - Schätzung

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Beitrag von Willi Schartema So 30 Okt 2016 - 18:00

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.09.2016 - L 31 AS 300/15
Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme können die Höhe von 5 % der Heizkosten anerkannt werden.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Auch nach der Rechtslage ab dem 1.1.2011 sind die Aufwendungen eines Hauseigentümers für den Strom zum Betrieb einer Heizungsanlage in die Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II einzustellen.
2. Diese Aufwendungen sind der Höhe nach grundsätzlich einer Schätzung zugänglich ( Anlehnung an BSG, Urteil vom 3.12.2015, B 4 AS 47/14 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188449&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
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