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Wenn bei einer aus insgesamt vier Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft die angemietete, insgesamt 147 qm umfassende Wohnung die unter Bezug auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vertretene Angemessenheitsgrenze von 90 qm deutlich übersteigt, dann führt dies
nicht per se zu einer Unangemessenheit der geltend gemachten Kosten der Unterkunft.
Sozialgericht Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 16. August 2016 (Az.: S 13 AS 941/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt insbesondere auf die Kostenangemessenheit im Ergebnis und nicht auf die Angemessenheit einzelner Faktoren ab. Auch bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche können – bei einer entsprechend niedrigen Wohnungsmiete – angemessene Unterkunftskosten vorliegen. Hier ist einzig das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, von entscheidender Bedeutung.
3. Das für die Festlegung der angemessenen Mietobergrenze (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) erforderliche schlüssige Konzept ist fehlerhaft, wenn es an der Bildung und Definition eines Vergleichsraums fehlt. Hier sind in erster Linie die Gegebenheiten am Wohnort der leistungsberechtigten Personen von maßgebender Bedeutung. Ein Umzug in eine andere Kommune, was mit einer vollkommenen Aufgabe des bisherigen sozialen Umfelds verbunden wäre, kann von Leistungsempfänger/innen in der Regel nicht verlangt werden.
4. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es aber – gerade im ländlichen Raum – geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsräume zusammenzufassen, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen – insgesamt betrachtet – homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.
5. Wenn vom SGB II-Träger ein gesamter Landkreis zum Vergleichsraum erhoben wird, ohne dass der Nachweis eines in sich homogenen Lebens- und Wohnbereichs innerhalb dieser Kommune schlüssig geführt werden kann, dann liegt keine sachgerechte Vergleichsraumbildung vor.
6. Auch in ländlichen Gebieten haben Leistungsempfänger/innen ein zu respektierendes Recht auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld, wobei ihnen durchaus nach einem Wohnungswechsel Anfahrtswege zum sozialen Umfeld zuzumuten sind wie die bei erwerbstätigen Personen (Pendlern) und Schüler/innen der Fall ist.
7. Eine über das Verfahren „Clusteranalyse“ durchgeführte Wohnungsmarkttypenbildung ist ungeeignet, um einen Vergleichsraum zur Bildung der Referenzmiete zu begründen, wenn in diesem Rahmen im Wesentlichen nur mietpreisbildende Faktoren eine Berücksichtigung erfahren. Die wichtigeren Kriterien sind hier Erreichbarkeit, verkehrstechnische Verbundenheit und Homogenität. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Planung und Organisation des öffentlichen Personennahverkehrs um eine Aufgabe des Landkreises handelt.
8. Angemessenheitsrichtwerte lassen sich nicht lediglich aufgrund von Bestandsmieten ermitteln. Es müssen hier stets auch Angebotsmiete eine Berücksichtigung erfahren. Ein entsprechendes Fehlen macht das vom Jobcenter umgesetzte Bewertungskonzept rechtswidrig.
9. Schließlich hat die Festlegung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises auch unter Einschluss eines Referenzwertes für die kalten Betriebskosten zu erfolgen. Hier muss eine Datenerhebung von mindestens 10 v. H. des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands erfolgen.
Quelle: http://www.kanzlei-deterding.de/resources/Gerichtsbescheid+KdU+LK+Hof.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
Willi S
Sozialgericht Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 16. August 2016 (Az.: S 13 AS 941/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt insbesondere auf die Kostenangemessenheit im Ergebnis und nicht auf die Angemessenheit einzelner Faktoren ab. Auch bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche können – bei einer entsprechend niedrigen Wohnungsmiete – angemessene Unterkunftskosten vorliegen. Hier ist einzig das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, von entscheidender Bedeutung.
3. Das für die Festlegung der angemessenen Mietobergrenze (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) erforderliche schlüssige Konzept ist fehlerhaft, wenn es an der Bildung und Definition eines Vergleichsraums fehlt. Hier sind in erster Linie die Gegebenheiten am Wohnort der leistungsberechtigten Personen von maßgebender Bedeutung. Ein Umzug in eine andere Kommune, was mit einer vollkommenen Aufgabe des bisherigen sozialen Umfelds verbunden wäre, kann von Leistungsempfänger/innen in der Regel nicht verlangt werden.
4. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es aber – gerade im ländlichen Raum – geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsräume zusammenzufassen, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen – insgesamt betrachtet – homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.
5. Wenn vom SGB II-Träger ein gesamter Landkreis zum Vergleichsraum erhoben wird, ohne dass der Nachweis eines in sich homogenen Lebens- und Wohnbereichs innerhalb dieser Kommune schlüssig geführt werden kann, dann liegt keine sachgerechte Vergleichsraumbildung vor.
6. Auch in ländlichen Gebieten haben Leistungsempfänger/innen ein zu respektierendes Recht auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld, wobei ihnen durchaus nach einem Wohnungswechsel Anfahrtswege zum sozialen Umfeld zuzumuten sind wie die bei erwerbstätigen Personen (Pendlern) und Schüler/innen der Fall ist.
7. Eine über das Verfahren „Clusteranalyse“ durchgeführte Wohnungsmarkttypenbildung ist ungeeignet, um einen Vergleichsraum zur Bildung der Referenzmiete zu begründen, wenn in diesem Rahmen im Wesentlichen nur mietpreisbildende Faktoren eine Berücksichtigung erfahren. Die wichtigeren Kriterien sind hier Erreichbarkeit, verkehrstechnische Verbundenheit und Homogenität. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Planung und Organisation des öffentlichen Personennahverkehrs um eine Aufgabe des Landkreises handelt.
8. Angemessenheitsrichtwerte lassen sich nicht lediglich aufgrund von Bestandsmieten ermitteln. Es müssen hier stets auch Angebotsmiete eine Berücksichtigung erfahren. Ein entsprechendes Fehlen macht das vom Jobcenter umgesetzte Bewertungskonzept rechtswidrig.
9. Schließlich hat die Festlegung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises auch unter Einschluss eines Referenzwertes für die kalten Betriebskosten zu erfolgen. Hier muss eine Datenerhebung von mindestens 10 v. H. des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands erfolgen.
Quelle: http://www.kanzlei-deterding.de/resources/Gerichtsbescheid+KdU+LK+Hof.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
Willi S
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