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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Widerspruch: Briefzustellung JC Keine Post erhalten Sanktion Widerspruch das Jobcenter gemäß § 37 SGB X verpflichtet ist, den Nachweis über die erfolgreiche Zustellung der Einladung zu erbringen.

2 verfasser

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Widerspruch:  Briefzustellung JC Keine Post erhalten Sanktion Widerspruch das Jobcenter gemäß § 37 SGB X verpflichtet ist,  den Nachweis über die erfolgreiche Zustellung der Einladung zu erbringen. Empty Widerspruch: Briefzustellung JC Keine Post erhalten Sanktion Widerspruch das Jobcenter gemäß § 37 SGB X verpflichtet ist, den Nachweis über die erfolgreiche Zustellung der Einladung zu erbringen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 22:14

Absender
Adresse
PLZ Ort
BG Nummer

Widerspruchstelle
Jobcenter
Adresse
Ort

BG-Nummer, Datum


Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid von xx.xx.xxxx Widerspruch ein.

Begründung:
Am xx.xx.xxxx hat eine Vorsprache bei der Frau/Herr XXX stattgefunden.
Sie hat mir dabei lediglich mitgeteilt, dass ich schriftlich einen Termin von ihr erhalten werde.
Den Tag und die Uhrzeit für den Termin hat sie mir aber nicht mitgeteilt.
Die von der Frau/Herr xxx besagte schriftliche Einladung zum Termin am xx.xx.xxxx ist bei mir auch nicht eingegangen.
Ich möchte Sie daran freundlich erinnern, dass das Jobcenter gemäß § 37 SGB X verpflichtet ist,
den Nachweis über die erfolgreiche Zustellung der Einladung zu erbringen.
Dazu verweise ich auf das Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg Aktenzeichen: L 8 AS 5579/07 vom 14.03.2008
Eine Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt, so dass die Vorschriften über den Erlass eines Verwaltungsaktes gelten d.h., dass eine Meldeaufforderung nebst Rechtsfolgebelehrung an die schriftliche Form gebunden ist (§ 31 - § 50 SGB X), um wirksam und sanktionsbewährt zu sein.
Da das Jobcenter bis heute keinen Nachweis über die erfolgreiche Zustellung gemäß § 37 SGBX erbracht hat, ist die Sanktion rechtswidrig.

Ich gehe davon aus, dass sich der Vorgang damit erledigt hat.




Der Leistungsträger muss im Zweifelsfall den Nachweis erbringen, dass der Leistungsbezieher das Schreiben erhalten hat
(§ 37 Abs. 2 Satz 3, SGB X)

Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
§ 37
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.


Also ggf. Widerspruch einlegen gegen eventuellen ungünstigen Bescheid, wenn der Widerspruch abgelehnt wird: Klage beim Sozialgericht.

Jeder weiß eigentlich mittlerweile, dass die Post nicht mehr das ist was sie mal war.

Viele Grüße




Gericht: Hessisches Finanzgericht 3. Senat
Entscheidungsdatum: 29.10.2007
Streitjahre: 2003, 2004
Aktenzeichen: 3 K 523/05
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Norm: § 122 Abs 2 S 1 Nr 1 AO

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=STRE200870090%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L



(Zugang eines Verwaltungsakts)

Eine Behörde muss grundsätzlich beweisen, dass amtliche Schreiben einem Bürger auch tatsächlich zugegangen sind. Das entschied das Hessische Finanzgericht in Kassel in einem Urteil.

Konkret müsse die Behörde sowohl den Zugang als solchen als auch den genauen Zeitpunkt des Zugangs belegen. Zweifel gingen daher allein zu ihren Lasten (Az.: 3 K 523/05). Das Gericht gab mit seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil der Klage eines Bürgers statt. Die Familienkasse hatte die Zahlung des Kindergelds eingestellt, weil der Kläger die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt hatte. Der Kläger behauptete jedoch, die entsprechenden Aufforderungen wie auch der ablehnende Bescheid seien ihm gar nicht zugegangen. Dem hielt die Behörde entgegen, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass einen Bürger mehrere Schriftstücke derselben Behörde nicht erreicht haben sollten.

Das Finanzgericht beurteilte die Sachlage anders. Nach seiner Meinung konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Schriftstücke tatsächlich nicht erhalten hatte. Jedenfalls gebe es keine rechtlich tragfähige Vermutung, dass von mehreren amtlichen Schreiben den Bürger doch zumindest eines auch erreiche.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Amt-in-der-Beweispflicht-article250994.html

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Widerspruch:  Briefzustellung JC Keine Post erhalten Sanktion Widerspruch das Jobcenter gemäß § 37 SGB X verpflichtet ist,  den Nachweis über die erfolgreiche Zustellung der Einladung zu erbringen. Empty Re: Widerspruch: Briefzustellung JC Keine Post erhalten Sanktion Widerspruch das Jobcenter gemäß § 37 SGB X verpflichtet ist, den Nachweis über die erfolgreiche Zustellung der Einladung zu erbringen.

Beitrag von Nils Sa 28 Jun 2014 - 13:13

Und mit dieser Begründung kommt man auch wirklich durch?, ich hatte das auch und der Widerspruch läuft noch, das Einladungsschreiben wird immer in einem gelben Umschlag verschickt, von der Citypost. Warum auch immer, kam diese Einladung wirklich nicht bei mir im Briefkasten an. Es folgte eine Minderung von 10 %. Eine schriftliche Anhörung folgte aber nicht dazu. Muss man bei einem nicht wahr genommenen Meldetermin generell auch schriftlich angehört werden?.
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Widerspruch:  Briefzustellung JC Keine Post erhalten Sanktion Widerspruch das Jobcenter gemäß § 37 SGB X verpflichtet ist,  den Nachweis über die erfolgreiche Zustellung der Einladung zu erbringen. Empty Anhörung nach § 24 SGB X vor einer Sanktion gehört zu den Mitwirkungspflichten des Jobcenter

Beitrag von Willi Schartema Sa 28 Jun 2014 - 22:19

Nils schrieb:Und mit dieser Begründung kommt man auch wirklich durch?, ich hatte das auch und der Widerspruch läuft noch, das Einladungsschreiben wird immer in einem gelben Umschlag verschickt, von der Citypost. Warum auch immer, kam diese Einladung wirklich nicht bei mir im Briefkasten an. Es folgte eine Minderung von 10 %. Eine schriftliche Anhörung folgte aber nicht dazu. Muss man bei einem nicht wahr genommenen Meldetermin generell auch schriftlich angehört werden?.


Nur wenn Du den Empfang der Post mit deiner Unterschrift bestätigst ist der Beweis für die Behörde erbracht das du persönlich die Post erhalten hast.

Daher muss das Jobcenter  den Beweis erbringen das Du mit deiner Unterschrift den Empfang der Briefpost bestätigst hast.

Die Behauptung des Briefzusteller er habe Deine Post in Deinen Briefkasten geworfen gilt nicht als Beweis vor Gericht  dazu benötigt er Deine Unterschrift zum Empfang der Briefpost. Den er könnte ja auch die Post in den falschen Briefkasten geworfen haben.


Fordere Akteneinsicht nach § 25 SGB X  ein dort muss Deine Unterschrift zum nachweislichen Empfang der Briefpost der Behörde des Jobcenter zu den Akten hinterlegt werden.




http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/jansen-sgbx-25-akteneinsicht-durch-beteiligte-21-voraussetzungen-und-inhalt-der-akteneinsicht_idesk_PI10413_HI2748194.html




Auch muss ein Änderungs-bescheid vor der Sanktion schriftlich erfolgen sonst ist die Sanktion nicht rechtswirksam.


Keine Sanktion ohne Aufhebungsbescheid. Bewilligungsbescheid muss nach § 48 SGB X geändert werden.

Sozialgericht Kassel, Urteil vom 28.08.2013 - S 7 AS 439/13

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t2007-keine-sanktion-ohne-aufhebungsbescheid-bewilligungsbescheid-muss-nach-48-sgb-x-geandert-werden#2039



Klage gegen die wegen eines Meldeversäumnisses verhängte Sanktion hat Aussicht auf Erfolg- Bewilligung von PKH

LSG NRW, Beschluss vom 21.08.2013 - L 7 AS 1402/13 B rechtskräftig


1. Jedoch fehlt zum einen in dem der Einladung beigefügten Hinweisblatt des Jobcenters die Information, dass einerseits der Nachweis nicht nur durch ein Attest des behandelnden Arztes, sondern auch durch Zeugenbeweis möglich ist.

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t2308-klage-gegen-die-wegen-eines-meldeversaumnisses-verhangte-sanktion-hat-aussicht-auf-erfolg-bewilligung-von-pkh#2347


Grundsätzlich setzt die Sanktion eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II eine Meldeaufforderung voraus, die nur dann vorliegt, wenn das entsprechende Einladungsschreiben dem Leistungsberechtigten auch zugegangen ist

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1098-grundsatzlich-setzt-die-sanktion-eines-meldeversaumnisses-nach-32-sgb-ii-eine-meldeaufforderung-voraus-die-nur-dann-vorliegt-wenn-das-entsprechende-einladungsschreiben-dem-leistungsberechtigten-auch-zugegangen-ist#1107



Jobcenter müssen ihrer Amtsermittlungspflicht nachkommen und dürfen nicht ins Blaue hinein sanktionieren Sanktion ist rechtswidrig, wenn das Jobcenter seiner Amtsermittlungspflicht nicht nach kommt.

Sozialgericht Leipzig,Beschluss vom 06.08.2012,- S 25 AS 2496/12 ER -



Schlappe fürs Jobcenter - Wie muss ein Jobcenter eine Anhörung nach § 24 SGB X ordnungsgemäß durchführen?



Sanktionsbescheid ist rechtswidrig,wenn es an einer wirksamen durchgeführten Anhörung vor Erlass des Sanktionsbescheides fehlt.


https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t759-jobcenter-mussen-ihrer-amtsermittlungspflicht-nachkommen-und-durfen-nicht-ins-blaue-hinein-sanktionieren-sanktion-ist-rechtswidrig-wenn-das-jobcenter-seiner-amtsermittlungspflicht-nicht-nach-kommt#759

Genug Urteile um eine Sanktion nicht zur Entfaltung kommen zu lassen

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Widerspruch:  Briefzustellung JC Keine Post erhalten Sanktion Widerspruch das Jobcenter gemäß § 37 SGB X verpflichtet ist,  den Nachweis über die erfolgreiche Zustellung der Einladung zu erbringen. Empty Re: Widerspruch: Briefzustellung JC Keine Post erhalten Sanktion Widerspruch das Jobcenter gemäß § 37 SGB X verpflichtet ist, den Nachweis über die erfolgreiche Zustellung der Einladung zu erbringen.

Beitrag von Nils Mi 2 Jul 2014 - 13:19

Ich warte erstmal die Antwort vom Jobcenter ab, danke für die hilfreiche Antwort Willi.
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Widerspruch:  Briefzustellung JC Keine Post erhalten Sanktion Widerspruch das Jobcenter gemäß § 37 SGB X verpflichtet ist,  den Nachweis über die erfolgreiche Zustellung der Einladung zu erbringen. Empty Re: Widerspruch: Briefzustellung JC Keine Post erhalten Sanktion Widerspruch das Jobcenter gemäß § 37 SGB X verpflichtet ist, den Nachweis über die erfolgreiche Zustellung der Einladung zu erbringen.

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