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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Widerspruch Einladung vom xxx und Einbehalt vom Regelsatz und des befristeten Zuschlags

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Widerspruch  Einladung vom xxx und Einbehalt vom Regelsatz und des befristeten Zuschlags Empty Widerspruch Einladung vom xxx und Einbehalt vom Regelsatz und des befristeten Zuschlags

Beitrag von Willi Schartema Do 7 März 2013 - 10:04

Widerspruch Einladung vom xxx und Einbehalt vom Regelsatz
und des befristeten Zuschlags



Sanktionen
nach § 31 SGB II sind Zwangsstrafen und verletzen die Würde des Menschen
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Widerspruch  Einladung vom xxx und Einbehalt vom Regelsatz und des befristeten Zuschlags Empty Re: Widerspruch Einladung vom xxx und Einbehalt vom Regelsatz und des befristeten Zuschlags

Beitrag von Beate So 18 Mai 2014 - 18:34

Lieber Herr Schartema,

ich danke Ihnen von Herzen für Ihr Engagement in Sachen Hartz 4 und für die wertvollen Tipps und Hinweise auf Ihrem Blog. Die hier als Muster eingestellten Briefe an das Jobcenter z.B.sind für mich eine kostbare Quelle für den Umgang mit dem Jobcenter und auch für z.B. Anträge an das Sozialgericht.
 
Ganz herzlichen Dank für das, was Sie hier leisten und einfach dafür, dass es Sie gibt.

Möge es Ihnen wohlergehen und beste Wünsche für Sie und Ihre Lieben

Beate

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Widerspruch  Einladung vom xxx und Einbehalt vom Regelsatz und des befristeten Zuschlags Empty Re: Widerspruch Einladung vom xxx und Einbehalt vom Regelsatz und des befristeten Zuschlags

Beitrag von Willi Schartema Fr 23 Mai 2014 - 23:05

Beate schrieb:Lieber Herr Schartema,

ich danke Ihnen von Herzen für Ihr Engagement in Sachen Hartz 4 und für die wertvollen Tipps und Hinweise auf Ihrem Blog. Die hier als Muster eingestellten Briefe an das Jobcenter z.B.sind für mich eine kostbare Quelle für den Umgang mit dem Jobcenter und auch für z.B. Anträge an das Sozialgericht.
 
Ganz herzlichen Dank für das, was Sie hier leisten und einfach dafür, dass es Sie gibt.

Möge es Ihnen wohlergehen und beste Wünsche für Sie und Ihre Lieben

Beate
Hallo Beate  schön das Du dieses Forum gefunden hast.


Eingliederungsvereinbarung nicht zur Entfaltung kommen lassen

https://www.facebook.com/groups/481117005242802/permalink/753022688052231/


Jeder Leistungsberechtigte Bürger sollte dem Jobcenter gegenüber eine gesunde Portion an Misstrauen entgegen bringen und nicht blauäugig alles glauben was die Mitarbeiter von sich geben.
Eingliederungsvereinbarung nicht zur Entfaltung kommen lassen.

Niemals sollte man alleine zum Jobcenter gehen immer nur mit Beiständen nach § 13 Abs. 4 SGB X .
Drei Beistände darf jeder Leistungsberechtigte Bürger mit ins Jobcenter nehmen darauf hat er einen Rechtsanspruch .

Das Recht auf 3 Beistände von Regierung bestätigt Jobcenter darf bei Beiständen nicht tricksen

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1732-das-recht-auf-3-beistande-von-regierung-bestatigt-jobcenter-darf-bei-beistanden-nicht-tricksen#1764


Und hier die Bedeutung eines Beistandes

Bevollmächtigte und Beistände Armborst in LPK-SGB II (Münder), 3.Auflage, Anhang Verfahren: 1.2.3 Bevollmächtigte und Beistände

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t359-bevollmachtigte-und-beistande-armborst-in-lpk-sgb-ii-munder-3auflage-anhang-verfahren-123-bevollmachtigte-und-beistande#359


Niemand braucht eine EGV unterschreiben das darf auch nicht Sanktioniert werden.

Vertragsfreiheit Artikel 2 Abs. 1 GG

Wichtig
Niemals eine EGV Unterschreiben!!!

Man sollte nur die Bereitschaft zeigen eine EGV aus zu handeln das aber mit dem wichtigen Satz
Ohne Androhungen von Sanktionen und der Wahrung des Grundgesetzes bin ich bereit eine EGV aus zu handeln das bedeutet die Rechtsfolgenbelehrung ist nicht in der EGV.

Niemals eine EGV unterschreiben das ist immer ein Sittenwidriges
Rechtsgeschäft § 138 BGB

1. § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit)
a) objektive Sittenwidrigkeit;
b) Bewusstsein der Sittenwidrigkeit,
d.h. der Umstände, die zur Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts führen.
) objektiv: auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung b) subjektiv: Unerfahrenheit, Willensschwäche, Mangel an Urteilsvermögen oder Zwangslage des Ausgebeuteten.
c) Ausbeutung = Ausnutzung der Situation.

http://bgb.jura.uni-hamburg.de/einwand/138.htm


Eine EGV ist ein Öffentlich Rechtlicher Vertrag nach dem BGB.

Du bekommst keine zusätzlichen Leistungen vom Jobcenter wenn du eine EGV unterschreibst.
Die bekommst du auch ohne EGV nach § 44 SGB III und § 45 SGB III Hilfe in Anbahnung für Arbeit.
Vermittlungsbudget:

http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtaw/~edisp/l6019022dstbai395875.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI395878


Bewerbungskosten Fahrkosten zum Arbeitgeber usw.

http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtaw/~edisp/l6019022dstbai395875.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI395878


Du siehst du hast nur Nachteile mit der EGV den wenn du diesen Öffentlich Rechtlichen Vertrag unterschreibst.

SANKTIONEN wenn du den Verpflichtungen nicht nachkommst.

Mit der Unterschrift unter einer EGV verzichtest du auf deine Rechte.

Dies alleine zeigt auch schon das man dir nichts Gutes will und das ein sittenwidriges Rechtsgeschäft ist .

Der Verzicht auf Sozialleistungen wird von Dir eingefordert das alleine ist klar für jeden Erkennbar Sittenwidrig.

Nach § 9 SGB II Hilfsbedürftigkeit

ist jeder Bürger Leistungsberechtig wenn er keine Arbeit hat und kein Einkommen oder nicht genug verdient wenn er Arbeitet das ohne Bedingungen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html


Nach § 1 SGB I hat jeder Bürger das Recht sich freiwillig eine Arbeit zu suchen und die Menschenwürde muss auch geschützt und eingehalten werden.

§ 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten.

Es soll dazu beitragen,
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,

gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,

die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen
und

besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__1.html


Nach § 1 SGB II

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/1.html


Steht hier etwas von einem Verzicht auf Sozialleistungen?

Nein

Entrechtung Zwang zu einer Sinnlosmaßnahme die nicht in den ersten Arbeitsmarkt führt.


Ein Euro Job was wiederum einen Steuerbetrug nach sich zieht da Sozialabgaben für den Ein Euro Job nicht gezahlt werden und unter Androhungen von einem Strafgeld Sanktion der Bürger durch eine Nötigung nach § 240 STGB Arbeiten ausführen soll die Sozialversicherungspflichtig sind.


Hier muss sofort das Zollamt eingeschaltet werden Schwarzarbeit ist jeder Ein Euro Job der regulär Sozialversicherungspflichtig ist.

Denke mal daran was in der Rechtsfolgenbelehrung drin steht .


Bei Totaler Sanktion stehen dir keine Mittel zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu das sagt doch alles.


Die Ortsabwesenheit gehört nicht in den ersetzenden VA auch nicht in eine EGV und unterliegt festen Regeln und darf nicht geändert werden.

Und wenn Du dagegen verstößt bekommst Du kein Geld mehr vom Jobcenter und auch vom Sozialamt nicht nach dem SGB XII

Warum solltest du dich bestrafen lassen?

Wenn du die EGV nicht aushandelst und keine Bereitschaft dazu zeigst erfolgt die ersetzende EGV per VA mit der Sanktionsandrohung eine Zwangsverordnung zu rechtswidrigen Sanktionen.


Siehe Urteil:

Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter dürfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen die Sachbearbeiter nur erlassen, ,wenn sie zuvor den Versuch unternommen haben, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen.


https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1391-update-bsg-v-14022013-b-14-as-195-11-r-zur-rechtswidrigkeit-einer-eingliederungsvereinbarung-als-verwaltungsakt-jobcentermitarbeiter-durfen-nicht-mehr-gott-spielen-denn-ein-die-eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-verwaltungsakt-durfen-die#1410



Dies kannst Du aber hiermit verhindern indem Du die Bereitschaft zeigst eine EGV auszuhandeln nach deinen Vorstellungen.


Vertragsfreiheit

Willst du dir das antun?

Daran erkennst du das man Dir nichts Gutes will.

Zielfördernt soll eine EGV sein ohne Bevormundung und nicht Zielgerichtetes bestimmen vom Jobcenter was dazu führt nicht in Arbeit zu kommen.

Und nur mit rechtswidrigen Sanktionen einhergehen.


Hier ein schöner Text zur Beratungspflicht.


Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger
treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie
Auskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung”
der Versicherten. Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und
Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein
konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht
oder nur unzureichend erfüllt worden sind.


Anlass zu einer
Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der
Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem
laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten
zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie
jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.


In
einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen
verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten
hinzuweisen.


Die Verletzung solcher Betreuungspflichten führt zum
Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich
der Versicherungsträger pflichtgemäß verhalten hätte (vgl zB BSG, Urteil
vom 29.09.1987, 7 R Ar 23/86 in Juris mwN, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK
44/82 in juris mwN).


DAS IST JA IMMER DER FALL


Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion - Bundessozialgericht korrigiert sich - Eingliederungsvereinbarungen sollen vereinbart werden.


Urteil Az.: B 14 AS 195/11 R vom 14. Februar 2013, BSG Kassel


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12982



Also ohne das der Sachbearbeiter mit dir verhandelt darf keine EGV per ersetzenden VA erlassen werden.

Fordere auch sofort ein Gesprächsprotokoll vom Sachbearbeiter ein nach § 33 SGB X Schriftliches Antworten auf verlangen.

Jeder Verwaltungsakt muss begründet werden warum du besonders diese EGV mit Sanktionsandrohungen durch die dort angehängte Rechtsfolgenbelehrung die ein Sittenwidriges Rechtsgeschäft beinhaltet und du nur Nachteile bei Unterschrift dieser EGV die ja keiner Freiwilligkeit unterliegt unterschreiben sollst.

Da ja bei nicht Unterschreiben eine Zwangsverodnung erlassen wird wenn jemand nicht eine EGV verhandelt genannt ersetzende EGV per VA bei nicht Unterschrift der rechtswidrigen EGV Zwangsvertrag Kontrahierungszwang Vertragsfreiheit und der Einschränkung deiner Bewegungsfreiheit und den Verzicht auf deine Rechte nach dem Grundgesetz unterschreiben sollst Begründungspflicht § 35 SGB X.


Fordere den Sachbearbeiter auf seiner Aufklärungspflicht § 13 SGB I Beratungspflicht § 14 SGB I Auskunftspflicht § 15 SGB I nach zu kommen.


Zeige deine Bereitschaft eine EGV auszuhandeln die deine Grundrechte nicht verletzt und das Grundgesetz eingehalten wird und du jeder Zeit eine


EGV UNTERSCHREIBEN WÜRDEST DIE OHNE
SANKTIONSANDROHUNGEN IST UND DU AUCH OHNE ANGST VOR SANKTIONEN DICH UM ARBEIT AUF DEN ERSTEN ARBEITSMARKT BEMÜHST


Jeder Verwaltungsakt muss begründet werden warum du besonders diese EGV abschließen unterschreiben sollst Begründungspflicht § 35 SGB X.


Dich mit Sanktionen bestrafen lassen und deine Bewegungsfreiheit einschränken lassen willst du das?


Dazu dieses Schreiben nach der jeweiligen Situation anpassen und dem JObcdentewr per @Mail schicken.


WICHTIG
Wenn man schon das Einladungsschreiben vom Jobcenter bekommt sollte man mit dem Anfangssatz.


Meine Stellungnahme zum Einladungsschreiben vom Datum beginnen
und ein Schreiben an den Sachbearbeiter das Jobcenter Geschäftsführung und die anderen Behörden per @Mail verschicken.


Dann bei dem Termin Beistände mitnehmen ganz wichtig damit der Jobcentermitarbeiter nicht behaupten kann es läge keine Bereitschaft des Leistungsberechtigten vor eine > EGV auszuhandeln.

.
Das kann er deshalb schon nicht weil in dem Schreiben an das Jobcenter usw. steht das man ja bereit idst eine EGV auszuhandeln nach den eigenen Vorstellungen.


Bei dem Gespräch wenn es um die EGV geht immer auf das Schreiben Hinweisen was man an das Jobcenter per @ Mail verschickt hat und den anderen Behörden.


Meine Stellungnahme zum Einladungsschreiben vom Datum.


Ab hier den gesamten Text übernehmen.


Meine Stellungnahme zum Einladungsschreiben vom Datum.


Ich gehe davon aus das sie mit mir eine EGV aushandeln sollen.


Daher möchte ich Sie bereits vorab freundlichst hiermit über folgendes in Kenntnis setzen :
Weiterhin werde ich keine Eingliederungsvereinbarung oder sonstige Vereinbarungen (=Verträge) unterschreiben, die nicht vollkommen meinen Vorstellungen von einem selbstbestimmten, menschenwürdigen Leben entsprechen.


Auch wenn mir daraufhin eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt verordnet werden sollte, sehe ich mich ab nun an nicht mehr an die dort vermutlich aufgeführten Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit“ und an alle sonstigen Bestimmungen und Verordnungen inklusive der Rechtsfolgenbelehrung in irgend einer Weise verpflichtet/ unterworfen.


Hier das Schreiben dazu an den Sachbearbeiter/in an das Jobcenter und anderen @Mail Adressen
Meine Stellungnahme zum Einladungsschreiben des Jobcenters vom xxx Meine Stellungnahme zur Eingliederungsvereinbarung vom xxxxx


https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t847-meine-stellungnahme-zum-einladungsschreiben-des-jobcenters-vom-xxx-meine-stellungnahme-zur-eingliederungsvereinbarung-vom-xxxxx#856



@Mail Adressen anpassen


'info@bmas.bund.de'; 'Service-Haus.Kundenreaktionsmanagement@arbeitsagentur.de'; 'Oberbuergermeisterin@bochum.de'; 'poststelle@jm.nrw.de'; 'Nordrhein-Westfalen.Kundenreaktionsmanagement@arbeitsagentur.de'; 'Jobcenter-Bochum@jobcenter-ge.de'; 'bundespraesidialamt@bpra.bund.de'


Hier noch einige wichtige Hinweise:


Update: BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R zur Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter dürfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen die
BSG Urteil vom 14.02.2014 B14 AS 195/11 R


zur,
Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter dürfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen die Sachbearbeiter nur erlassen, ,wenn sie zuvor den Versuch unternommen haben, mit dem Arbeitssuchenden eine Vereinbarung zu schließen.

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1391-update-bsg-v-14022013-b-14-as-195-11-r-zur-rechtswidrigkeit-einer-eingliederungsvereinbarung-als-verwaltungsakt-jobcentermitarbeiter-durfen-nicht-mehr-gott-spielen-denn-ein-die-eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-verwaltungsakt-durfen-die#1410



BSG: Keine Sanktion bei Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme ohne.

Eingliederungsvereinbarung B 4 AS 20/09 R


Bundessozialgericht B 4 AS 20/09 R 17.12.2009


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128463&s0&s1&s2&words&sensitive



Eingliederungsvereinbarung – Keine Unterschrift Urteil keine Sanktion Vertragsfreiheit
SG Dortmund S 28 AS 361/07 ER


http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=%2Fmy-sozialberatung.de%2Fentscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=all&range=10&Freigabe=%3D1&Id=1538



Es gibt einen wichtigen Grund keine EGV zu unterschreiben die Einhaltung der Verfassung das Grundgesetz hat Priorität nicht das SGB II das SGB II leitet sich aus dem Grundgesetz ab.
Ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, ist gemäß § 138 BGB Abs. 1 von Anfang an nichtig [KG Berlin, 15.06.2012, 11 U 18/11]. Dies gilt insbesondere gemäß § 138 Abs. 2 BGB für jene Rechtsgeschäfte, durch die
jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an
Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Interessen schwächerer Vertragsparteien werden durch diese gesetzliche Regelung besonders
gestärkt. Allerdings führt die Tatsache, dass Rechtsgeschäfte erst im Nachhinein
gesetzlich geprüft werden, auch dazu, dass sowohl die Vertragsfreiheit als auch die Rechtssicherheit eingeschränkt werden.


http://www.juraforum.de/lexikon/sittenwidrigkeit



§ 44 Abs. 2 und 3 VwVfG


Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


Verwaltungsverfahrensgesetz § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG


§ 44
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.


http://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/44-nichtigkeit-des-verwaltungsaktes


Sittenwidrig – Verwaltungsrecht


Ein Verwaltungsakt gilt als nichtig, wenn er gemäß § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG gegen die guten Sitten verstößt, also als sittenwidrig anzusehen ist. Diese Sittenwidrigkeit führt dazu, dass der betreffende Verwaltungsakt von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Demzufolge ist es nicht notwendig, gegen diesen ein
Widerspruchsverfahren einzuleiten


http://www.juraforum.de/lexikon/sittenwidrigkeit


Willi S


Zuletzt von Willi Schartema am Sa 24 Mai 2014 - 12:10 bearbeitet; insgesamt 2-mal bearbeitet
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