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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes allerdings dann erforderlich, wenn die begehrte Leistung von der Verwaltung nicht oder nicht im beantragten

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes allerdings dann erforderlich, wenn die begehrte Leistung von der Verwaltung nicht oder nicht im beantragten  Empty Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes allerdings dann erforderlich, wenn die begehrte Leistung von der Verwaltung nicht oder nicht im beantragten

Beitrag von Willi Schartema Di 15 Jul 2014 - 12:35

 Umfang bewilligt worden ist.

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2014 - L 3 AS 88/12 B ER


Leitsätze (Autor)
1. Dass nach dem Erlass eines Widerspruchsbescheids nicht mehr die aufschiebende Wirkung des Widerspruches, sondern allenfalls die Anfechtungsklage angeordnet werden könne, entspricht einer verbreiteten Tenorierungspraxis. Ob dies allerdings auch dogmatisch korrekt ist, ist umstritten.
 
2. Die Eingliederungsvereinbarung muss festlegen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung erhält sowie welche Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er die Eigenbemühungen nachweisen muss (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2007 – L 13 AS 4160/06 ER-B). Vor dem Hintergrund, dass eine in der Eingliederungsvereinbarung festgehaltene Gegenleistung des Erwerbsfähigen im Fall der Nichteinhaltung durch die Leistungsabsenkung des § 31 Abs. 1 SGB II einschneidend und massiv sanktioniert wird, muss diese jedenfalls hinreichend konkret bestimmt sein und darf nicht allgemein gehalten sein. Es muss dem Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung seines Empfängerhorizonts auch klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was von ihm gefordert wird (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 16. Januar 2014 – L 9 AS 846/13 B ER ).

3. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel, ob dem Antragsteller eine Verletzung seiner Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung, "Info zu Wegweiser 2012 wird bei Berufsförderungswerk Network e. V. eingeholt bis spätestens 31. August 2011", vorgehalten werden kann. Es ist bereits fraglich, ob dieser Regelungsteil der Eingliederungsvereinbarung in der vereinbarten Textfassung rechtmäßig ist.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170896&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/

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