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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eingliederungsverwaltungsakt Pflichten aufzuerlegen, von einem Leistungsempfänger objektiv unmöglich zu erfüllen sind ist rechtswidrig.

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 Eingliederungsverwaltungsakt Pflichten aufzuerlegen, von einem Leistungsempfänger  objektiv unmöglich zu erfüllen sind ist rechtswidrig. Empty Eingliederungsverwaltungsakt Pflichten aufzuerlegen, von einem Leistungsempfänger objektiv unmöglich zu erfüllen sind ist rechtswidrig.

Beitrag von Willi Schartema Mo 18 Jul 2016 - 9:53

SG Speyer, Beschluss v. 27.04.2016 - S 21 AS 485/16 ER
Leitsatz ( Willy Voigt )



2. Die auferlegten Bewerbungsbemühungen müssen zumutbar sein.

3. Etwaig vorhandene relevante Kompetenzdefizite sind von Seiten des Antragsgegners abzuklären und unter Wahrung des Grundsatzes der Nachrangigkeit geförderter Arbeitsverhältnisse und dem spiegelbildlichen Vorrang der Integration auf dem 1. Arbeitsmarkt in eine Abwägung gegenüber individuellen Förderungsmöglichkeiten, namentlich durch Maßnahmen
zur Eingliederung in Arbeit, einzustellen.

4. Vor dem Erlass des Eingliederungsverwaltungsakts muss eine hinreichende Verhandlungsphase durchlaufen werden.



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2034/


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