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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Streitig ist die Übernahme von Umzugskosten, wenn dem Antragsteller keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 27 ff. SGB XII oder nach §§ 41 ff. SGB XII zustehen ( hier ablehnend wegen Verneinung der Hilfebedürftigkeit ).
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 16.03.2016 - L 8 SO 10/14
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Übernahme der Umzugskosten scheitert hier nicht an der Zustimmungsfähigkeit des Umzugs, sondern an der fehlenden Hilfebedürftigkeit des Klägers.
2. Die Unmöglichkeit des Verbleibs in der bisherigen Wohnung infolge vermieterseitiger Kündigung stellt einen zwingender Grund für einen Wohnungswechsel dar, während die Eigenkündigung durch den Hilfebedürftigen für sich allein die Umzugsnotwendigkeit nicht rechtfertigt (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.03.2012 – L 7 AS 985/11 B ER; Beschluss vom 26.10.2015 – L 7 AS 932/15 B ER ).
3. Aufgrund der vermieterseitigen Kündigung war dieser Umzug notwendig im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII. Dem steht – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht entgegen, dass der Kläger die Kündigung möglicherweise durch mietvertragswidriges Verhalten selbst verschuldet hat. Denn Sozialhilfe wird grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Ursache der Hilfebedürftigkeit geleistet. Die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers besteht daher selbst dann, wenn die Hilfebedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt wurde. Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit kann lediglich nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eine Ersatzpflicht des Verursachers begründen.
4. Nur im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann die sozialwidrige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit zu einem Leistungsausschluss führen (§ 41 Abs. 4 SGB XII); dann aber käme stattdessen eine Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 Sätze 5 und 6 SGB XII) in Betracht.
5. Der Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten hängt davon ab, dass dem Kläger überhaupt dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R ).
6. § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass auch eine Person, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, vom Sozialhilfeträger Leistungen für einmalige Bedarfe erhalten kann ( Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten) ; bei der Ermittlung ihrer Hilfebedürftigkeit darf allerdings nach § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII das Einkommen des Entscheidungsmonats und von bis zu sechs Folgemonaten, mithin von maximal sieben Monaten, berücksichtigt werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186287&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2032/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Übernahme der Umzugskosten scheitert hier nicht an der Zustimmungsfähigkeit des Umzugs, sondern an der fehlenden Hilfebedürftigkeit des Klägers.
2. Die Unmöglichkeit des Verbleibs in der bisherigen Wohnung infolge vermieterseitiger Kündigung stellt einen zwingender Grund für einen Wohnungswechsel dar, während die Eigenkündigung durch den Hilfebedürftigen für sich allein die Umzugsnotwendigkeit nicht rechtfertigt (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 12.03.2012 – L 7 AS 985/11 B ER; Beschluss vom 26.10.2015 – L 7 AS 932/15 B ER ).
3. Aufgrund der vermieterseitigen Kündigung war dieser Umzug notwendig im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII. Dem steht – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht entgegen, dass der Kläger die Kündigung möglicherweise durch mietvertragswidriges Verhalten selbst verschuldet hat. Denn Sozialhilfe wird grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Ursache der Hilfebedürftigkeit geleistet. Die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers besteht daher selbst dann, wenn die Hilfebedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt wurde. Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit kann lediglich nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII eine Ersatzpflicht des Verursachers begründen.
4. Nur im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann die sozialwidrige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit zu einem Leistungsausschluss führen (§ 41 Abs. 4 SGB XII); dann aber käme stattdessen eine Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 Sätze 5 und 6 SGB XII) in Betracht.
5. Der Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten hängt davon ab, dass dem Kläger überhaupt dem Grunde nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R ).
6. § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass auch eine Person, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, vom Sozialhilfeträger Leistungen für einmalige Bedarfe erhalten kann ( Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten) ; bei der Ermittlung ihrer Hilfebedürftigkeit darf allerdings nach § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII das Einkommen des Entscheidungsmonats und von bis zu sechs Folgemonaten, mithin von maximal sieben Monaten, berücksichtigt werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186287&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2032/
Willi S
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