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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II; sonstige Hilfe zur Erlangung eine geeigneten Platzes im Arbeitsleben; "HöSchBo"; "Impuls".

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Beitrag von Willi Schartema Mo 18 Apr 2016 - 10:31

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 23.02.2016 - S 17 AS 2853/15




Leitsatz ( Redakteur )

1. Antragsteller hat Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II.

2. Die Maßnahmen „HöSchBo“ sowie „Impuls“ können den „sonstigen Hilfen“ im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II zugeordnet werden, die innerhalb dieser Mehrbedarfsregelung gleichwertig neben den Leistungen nach § 33 SGB IX aufgeführt werden. Ein Kausalitätserfordernis in dem Sinne, eine nach § 21 Abs. 4 SGB II den Mehrbedarf auslösende Maßnahme läge nur vor, wenn diese selbst nach ihrer abstrakten Ausgestaltung speziell auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen zugeschnitten sei, ist nicht zugrunde zu legen (BSG, U.v. 5.8.2015 - B 4 AS 9/15 R).

Quelle:    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184550&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/


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