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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 21 März 2016 - 17:52

Sozialgericht Köln, Urteil vom 2. Februar 2016 (Az.: S 11 AS 1756/12):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel




2. Ist der Vermögensgegenstand nach einer zu treffenden Prognoseentscheidung in absehbarer Zeit, d. h. binnen voraussichtlich sechs Monaten, nicht nutzbar zu machen, fehlt es an einer tatsächlichen Verwertbarkeit.

3. Dieses Vermögen ist dann nicht bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) mit zu berücksichtigen.

4. Dies liegt vor, wenn weder der Wert eines im Ausland liegenden Grundstücks noch der Aspekt der Verkäuflichkeit dieser Liegenschaft in zumutbarer Weise aufklärbar ist, und der Verkauf der gesamten Fläche nur über eine zwangsweise Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft abgewickelt werden kann.

5. In diesem Fall sind Antragstellern gegenüber Leistungen nach den §§ 20 ff. SGB II als Zuschuss und nicht als Darlehen gemäß § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen.



Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1997/


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