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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialhilferecht: Berücksichtigung von Vermögen bei der Bedarfsermittlung; darlehensweise Leistungsgewährung; Verwertbarkeit von Vermögen in Form eines Grundbesitzes

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Beitrag von Willi Schartema Mo 3 Aug 2015 - 9:42

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 03.09.2013 - S 20 SO 170/12



Zur Gewährung von Sozialhilfe als Zuschuss statt als Darlehen gegen dingliche Sicherung

Leitsatz ( Autor )

1. Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe als nichtrückzahlungspflichtiger Zuschuss – anstatt des gegen dingliche Sicherung bewilligten Darlehens.

2. Denn sie hat Vermögen in Form des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundbesitz, der Einsatz des Miteigentumsanteils bedeutet auch keine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=163590&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1863/

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