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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Auch wenn für den Fall der amtlicherseits geltend gemachten Unzuverlässigkeit eines (noch) zugelassenen Pflegedienstes das Verfahren der Beendigung der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII i. V. m. dem Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI gesondert geregelt  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Auch wenn für den Fall der amtlicherseits geltend gemachten Unzuverlässigkeit eines (noch) zugelassenen Pflegedienstes das Verfahren der Beendigung der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII i. V. m. dem Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI gesondert geregelt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 21 März 2016 - 17:30

ist, verfügt der Sozialhilfeträger über das Recht und die Pflicht, neben der Einleitung von Schritten zur Beendigung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem betr. Pflegedienst die Deckung des Pflegebedarfs durch Dritte bzw. dadurch sicherzustellen, dass die Pflegebedürftigen über die Erkenntnisse des Sozialamtes zur (fehlenden) Zuverlässigkeit eines bestimmten Pflegedienstes informiert werden.




Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2015 (Az.: S 92 SO 2913/15 ER )

Leitsatz Dr. Manfred Hammel





2. Das Verfahren zur Vertragsbeendigung kann geraume Zeit in Anspruchnehmen, so dass eine Gefährdung der Pflegebedürftigen einzig über die Aussprache der erforderlichen Vertragskündigung nicht ausgeschlossen werden kann.

3. Gerade im besonders begründeten Einzelfall muss der Sozialhilfeträger auch berechtigt sein, die Hilfeempfänger vor einem amtlicher Einschätzung nach unzuverlässigen Pflegedienst zu warnen, oder die Kostenübernahme für die Pflege durch einen für unzuverlässig gehaltenen Pflegedienst abzulehnen und gleichzeitig die Kostenübernahme für die weiteren, zugelassenen Pflegedienste zu erklären.

4. Entsprechendes gebieten berechtigte Interessen der Hilfe- und Pflegebedürftigen, gerade wenn es für den betr. Pflegedienst selbst nicht mehr ohne weiteres nachvollziehbar ist, ob von ihm im Einzelfall sämtliche erforderlichen Pflegeleistungen – wie bewilligt – wirklich erbracht wurden. Bei solchen Gegebenheiten ist eine bedarfsdeckende Pflege der Hilfebedürftigen nicht sichergestellt, und der Pflegedienst hätte auf Kosten der Allgemeinheit einzig seinen finanziellen Vorteil im
Blick und die Grenzen zum Strafrecht überschritten.


Anmerkung: S. dazu: Sozialstadtrat muss nicht ins Gefängnis

Pressemitteilung Nr. 598/2015 vom 22.12.2015: https://www.berlin.de/ba-mitte/aktuelles/pressemitteilungen/2015/pressemitteilung.427938.php





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