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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Einsatz einer Rente wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 BGB als Einkommen im Rahmen des AsylbLG

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Beitrag von Willi Schartema Mo 22 Feb 2016 - 15:57

Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 21.10.2015 - L 4 AS 1751/12 - rechtskräftig





Leitsatz ( Redakteur )


1. Die nach § 843 BGB als Rente wegen vermehrter Bedürfnisse bezeichnete Zahlung, unterfällt nicht § 253 Abs. 2 BGB und damit auch nicht § 7 Abs. 5 AsylbLG a. F. bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 4 AsylbLG n. F.

2. Die Rente ist zweifelsohne nicht eine solche nach dem BVG oder BEG.

3. Eine Privilegierung der Rente kommt daher nur unter dem Gesichtspunkt zweckbestimmten Einkommens in Betracht. Im Hinblick auf die ab 1. März 2015 gültigen Fassung des § 7 Abs. 2 AsylbLG sind aber Zweifel anzumelden.

4. Ist schon der Einsatz der Rente wegen vermehrter Bedürfnisse und der Unterhaltsvorschuss zur Deckung des Bedarfs nach dem AsylbLG bedarfsdeckend, muss nicht näher auf den Zufluss der Zinsen aus der Schmerzensgeldzahlung eingegangen werden, die ebenfalls Einkommen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.
August 2012 - B 14 AS 103/11 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183156&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/


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