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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das Jobcenter ist zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu verpflichten. Die Klage gegen einen Entziehungsbescheid i.S.v. § 66 SGB I hat bereits kraft Gesetzes - nach § 86a Abs. 1 S. 1 SGG - aufschiebende Wirkung.

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Kosten - Das Jobcenter ist zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu verpflichten. Die Klage gegen einen Entziehungsbescheid i.S.v. § 66 SGB I hat bereits kraft Gesetzes - nach § 86a Abs. 1 S. 1 SGG - aufschiebende Wirkung. Empty Das Jobcenter ist zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu verpflichten. Die Klage gegen einen Entziehungsbescheid i.S.v. § 66 SGB I hat bereits kraft Gesetzes - nach § 86a Abs. 1 S. 1 SGG - aufschiebende Wirkung.

Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Feb 2016 - 16:11

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2016 - L 19 AS 2021/15 B ER - rechtskräftig



Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Klage gegen einen Entziehungsbescheid i.S.v. § 66 SGB I - wie im vorliegenden Fall - hat bereits kraft Gesetzes - nach § 86a Abs. 1 S. 1 SGG - aufschiebende Wirkung. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II ist nicht auf Entziehungsbescheide nach § 66 Abs. 1 SGB I anwendbar.
2. Die sofortige Vollziehbarkeit der Leistungsentziehung hat das JC auch nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet. Insoweit spräche der Gesichtspunkt fehlender Erfolgsaussicht im Ansatz dafür, dass die Antragstellerin ihre Kosten selbst zu tragen hat, greift jedoch nicht durch. Denn das JC hat durch fehlerhaftes zurechenbares Verhalten - die Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage - Anlass für die Einleitung des Antragsverfahrens nach § 86b Abs. 1 SGG und damit auch die Entstehung der Kosten gegeben.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182833&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/

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