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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II

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Keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II Empty Keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Mo 17 Sep 2012 - 12:12

Denn eine anonymisierte Veröffentlichung eines Bewerberprofils im
Internet kann das Sozialgeheimniss grundsätzlich nicht tangieren (vgl.
die Begriffsdefinition zu Anonymisieren in § 67 Abs. 8 SGB X).

So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts,Beschluss v. 16.08.2012,- L 7 AS 576/12 B ER -.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154987

Außerdem
enthält § 35 Abs. 3 SGB III für die Aufnahme der erforderlichen Daten
in das Selbstinformationssystem ausdrücklich die erforderliche Befugnis
zur Datennutzung und -übermittlung.

Es handelt sich dabei um eine
Übermittlungsbefugnis "nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem
Gesetzbuch" gemäß § 67d Abs. 1 SGB X.

Anmerkung des Gerichts:§ 16
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III gestattet lediglich die
Übernahme der angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen und
Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche. Die vom Antragsteller scheinbar
gewünschte unbedingte Kostenzusage sieht das Gesetz nicht vor.

Zu dem Wunsch nach einer Umschulung ist der Antragsteller auf zwei Vorschriften hinzuweisen:

Nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung ihre Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

Gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II sollen bei der Eingliederung in Arbeit
vorrangig solche Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Der Antragsteller darf
seine Aktivitäten demnach nicht auf die gewünschte Umschulung
beschränken.

Er sollte sich auch nicht darauf verlassen, dass die Rechtsfolgenbelehrung einen Flüchtigkeitsfehler enthält.

Damit
ist sie zwar nicht korrekt, nach dem neuen § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II
genügt aber bereits die Kenntnis der Rechtsfolgen. Diese Kenntnis wird
jedenfalls durch den vom Antragsteller selbst erkannten
Flüchtigkeitsfehler (Eingliederungsvereinbarung statt richtig
Eingliederungsverwaltungsakt) nicht beeinträchtigt.


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Leistungsbezieher
nach dem SGB II hat kein Anspruch auf Unterlassen der Angabe des
Jobcenters als Absender auf deren Briefen(vgl. SG Duisburg,Urteil vom
17.01.2011, - S 31 AS
479/08 -).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141412&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Hartz
IV - Empfänger hat keinen Anspruch auf eine Änderung des
Überweisungsvermerkes dahingehend, dass die BG-Nummer nicht offenbart
wird und der Überweisungstext Bundesagentur für Arbeit anonymisiert
wird(vgl. LSG Bayern,Beschluss vom 01.07.2011, - L 7 AS 461/11 B ER -).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144897

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/hartz-iv-empfanger-hat-keinen-anspruch.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/keine-aufschiebende-wirkung-eines.html

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