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Hinsichtlich der Verpflichtung eines Sozialhilfeträgers zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII stellt § 201 SGG (Vollstreckung von Verpflichtungsentscheidungen gegen Behörden) die zutreffende Vollstreckungsart dar (Durchsetzung einer
unvertretbaren Handlung), denn die behördliche Ablehnung, einen wesentlichen Teil eines sozialgerichtlichen Beschlusses zu befolgen, stellt ein ernsthaftes Verweigern dar.
Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 29. Dezember 2015 (Az.: S 16 SO 176/15 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die Vollstreckung kann hier nicht anders als durch die Androhung eines Zwangsgeldes (dort: EUR 500,-) erfolgen, weil anderenfalls der Antragsteller das Kostenrisiko einer sich monatlich wiederholenden Zwangsvollstreckung, verbunden mit einer nicht zumutbaren Verzögerung der grundsätzlich als Vorschuss zu zahlenden Leistungen nach dem SGB XII, tragen müsste. Zudem hätte der Antragsteller die monatlichen Leistungen jeden Monat erneut im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, was weder mit dem Leistungsrecht des SGB XII noch mit dem unmittelbar vorangegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren in Einklang steht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1950/
Willi S
Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 29. Dezember 2015 (Az.: S 16 SO 176/15 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die Vollstreckung kann hier nicht anders als durch die Androhung eines Zwangsgeldes (dort: EUR 500,-) erfolgen, weil anderenfalls der Antragsteller das Kostenrisiko einer sich monatlich wiederholenden Zwangsvollstreckung, verbunden mit einer nicht zumutbaren Verzögerung der grundsätzlich als Vorschuss zu zahlenden Leistungen nach dem SGB XII, tragen müsste. Zudem hätte der Antragsteller die monatlichen Leistungen jeden Monat erneut im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, was weder mit dem Leistungsrecht des SGB XII noch mit dem unmittelbar vorangegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren in Einklang steht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1950/
Willi S
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