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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Übernahme von Stromschulden, wenn ALGII- Bezieher Rückstände sozialwidrig herbeiführt.

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Keine Übernahme von Stromschulden, wenn ALGII- Bezieher Rückstände sozialwidrig herbeiführt.  Empty Keine Übernahme von Stromschulden, wenn ALGII- Bezieher Rückstände sozialwidrig herbeiführt.

Beitrag von Willi Schartema Di 5 Jan 2016 - 11:53

SG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2015 - S 17 AS 3817/14




Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Antragsteller hat sich - trotz Hinweises des Gerichts im Erörterungstermin - weder um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem bisherigen Energieversorger noch um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter bemüht.

2. Er musste sich zudem entgegenhalten lassen, dass er seine Lage selbst verschuldet habe. Das Gericht habe Zweifel daran, dass die Entstehung neuer Stromschulden künftig zuverlässig vermieden würden, denn der Ursprung der Stromschulden reiche bis in das Jahr 2012. Das Verhalten des AsT. über einen derart langen Zeitraum spreche dafür, dass billigend in Kauf genommen bzw. nicht gezahlt worden sei im Vertrauen darauf, das Jobcenter werde die Stromsperre verhindern oder beseitigen. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Rückständen sei eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt.
Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Keine+Uebernahme+von+Stromschulden_+wenn+ALG_II_Bezieher+Rueckstaende+sozialwidrig+herbeifuehrt/?LISTPAGE=2290388

Quelle:  Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Antragsteller hat sich - trotz Hinweises des Gerichts im Erörterungstermin - weder um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem bisherigen Energieversorger noch um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter bemüht.

2. Er musste sich zudem entgegenhalten lassen, dass er seine Lage selbst verschuldet habe. Das Gericht habe Zweifel daran, dass die Entstehung neuer Stromschulden künftig zuverlässig vermieden würden, denn der Ursprung der Stromschulden reiche bis in das Jahr 2012. Das Verhalten des AsT. über einen derart langen Zeitraum spreche dafür, dass billigend in Kauf genommen bzw. nicht gezahlt worden sei im Vertrauen darauf, das Jobcenter werde die Stromsperre verhindern oder beseitigen. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Rückständen sei eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt.
Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Keine+Uebernahme+von+Stromschulden_+wenn+ALG_II_Bezieher+Rueckstaende+sozialwidrig+herbeifuehrt/?LISTPAGE=2290388


Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1939/

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