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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die von der Justiz einem gesetzlichen Betreuer gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB gewährte Aufwandsentschädigung stellt bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) vom Jobcenter bedarfsmindernd zu berücksichtigendes Einkommen  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Die von der Justiz einem gesetzlichen Betreuer gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB gewährte Aufwandsentschädigung stellt bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) vom Jobcenter bedarfsmindernd zu berücksichtigendes Einkommen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Die von der Justiz einem gesetzlichen Betreuer gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB gewährte Aufwandsentschädigung stellt bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) vom Jobcenter bedarfsmindernd zu berücksichtigendes Einkommen

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Die von der Justiz einem gesetzlichen Betreuer gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB gewährte Aufwandsentschädigung stellt bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) vom Jobcenter bedarfsmindernd zu berücksichtigendes Einkommen  Empty Die von der Justiz einem gesetzlichen Betreuer gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB gewährte Aufwandsentschädigung stellt bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) vom Jobcenter bedarfsmindernd zu berücksichtigendes Einkommen

Beitrag von Willi Schartema Mo 21 Dez 2015 - 9:10

 (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) dar. Hier greift die Anrechnungsfreiheit dieser besonderen Einnahme entsprechend § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II: 

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 30. April 2015 (Az.: S 30 AS 986/13):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel 





2. Die Zahlung dieser Aufwandsentschädigung erfolgt auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung, denn im Fall der Mittellosigkeit einer unter gesetzlicher Betreuung stehenden Person obliegt gemäß § 1835a Abs. 3, 1. Halbsatz BGB der Staatskasse die Zahlung des Betrags nach § 1835a Abs. 1 Satz 1 BGB.

3. Diese Aufwandentschädigung enthält überdies – im Unterschied zu Diäten – kein Element, das dazu dienen soll, einen Verdienstausfall auszugleichen und zur Sicherung des Lebensunterhalts beizutragen. Es handelt sich hier um einen reinen Aufwendungsersatz.

Rechtstipp: ebenso: Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 20.08.2014 - S 2 AS 3428/12



Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1930/


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