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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Dez 2015 - 16:15

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2015 - S 4 SO 56/15      SGB XII






Leitsatz ( Juris )

1. Die Abgrenzung zwischen einem Widerspruch gegen den letzten Bewilligungsbescheid und einem Überprüfungsantrag, welcher auch frühere Bescheide einschließt, hat nach einer umfassenden Auslegung der Willenserklärung unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes zu erfolgen.

2. Bei der Auslegung ist auch der Empfängerhorizont der Behörde und das Verhalten des Leistungsempfängers nach dem Erlass eines Abhilfebescheides zu berücksichtigen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181952&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=




Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1926/


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