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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Widerspruch: Widerspruch wegen Umzug aus Familiären dauernden Streitigkeiten

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Widerspruch:  Widerspruch wegen Umzug aus Familiären dauernden Streitigkeiten Empty Widerspruch: Widerspruch wegen Umzug aus Familiären dauernden Streitigkeiten

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 21:57



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Widerspruch wegen Umzug aus Familiären Gründen Zustand nicht hinnehmbar wegen dauernden Streitigkeiten Schreiben vom xxxxx0.12

http://www.elo-forum.org/unterkunft/61064-nuetzliche-urteile-begruendungen-umzug.html
https://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:4pmoxPVMENkJ:www.elo-forum.org/attachments/kosten-unterkunft/26484d1252410886-umzug-gruende-umzug-gruende.pdf+Erforderlicher+Umzug&hl=de&gl=de&pid=bl&srcid=ADGEESi1L0xebAKVON6aVJA3_7wzDCsp7H9clqvu71o-1AicjWqGbGjBy_Ly9nR81_R_Fs3wrKIbvexwZLOX-d-P7a6qNsMKEjmkMvt9IQk8UgCnUl6YLLILwo2rOdBZVJf8G-JyQtzJ&sig=AHIEtbT6Tpu9hs5Dsdb8uBHsd_vaAHR_4w


Erforderlicher Umzug
84
Ob ein Umzug erforderlich ist, bestimmt sich danach, ob für ihn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (SG Lüneburg 19.8.2005 - S 24 AS 472/05 ER; OVG HB 24.11.2008 - S2 B 558/08). Dies ist in Fallkonstellationen der Fall (s.a. Frank in GK-SGB II § 22 Rn 58), in denen der Umzug
▪ durch den kommunalen Träger „veranlasst" worden ist, indem dieser (bzw. die ARGE) den Hilfeempfänger zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert oder sonst ausdrücklich oder konkludent final auf einen Wohnungswechsel hingewirkt hat (SG Dresden 6.6.2006 - S 23 AS 838/06 ER),
▪ wegen der Annahme einer Arbeitsstelle an einem anderen Ort außerhalb des Tagespendelbereichs angezeigt ist (SG Frankfurt/M. 18.1.2006 - S 48 AS 20/06 ER - ZFSH/SGB 2006, 342; nicht ausreichend ist die - vage - Hoffnung auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktposition: SG Schwerin 19.10.2005 -S 11 AS 286/05),
▪ durch die bisherige Unterkunft der Unterkunftsbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht (mehr) hinreichend gedeckt werden kann, z.B. wegen baulicher Mängel (OVG NI 18.6.1985 - 4 B 199/84 - FEVS 36, 332 [Feuchtigkeit]; LSG BE-BB 21.7.2008 - L 26 B 807/08 AS ER - [Schimmelbildung]), bei denen Abhilfeversuche rechtlich oder tatsächlich nicht möglich, fehlgeschlagen oder wegen der Dauer oder des Umfangs der Beseitigungsmaßnahmen nicht zumutbar sind (LSG SN 16.4.2008 - L 3 B 136/08 AS-ER), für die Versorgung eines Kleinkindes unzureichender sanitärer Verhältnisse (OVG NI 10.2.1987 - 4 B 283/86 -FEVS 36, 291), für Familie zu beengter Wohnverhältnisse (LSG BE-BB 27.1.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER), gravierender Beeinträchtigungen der Entwickung eines Kindes wegen Nutzung eines gemeinsamen Kinderzimmers (LSG NI-HB 11.10.2007 - L 7 AS 623/07 ER- ASR 2008, 91), der (bevorstehenden) Geburt eines Kindes (LSG BE-BB 24.8.2007 - L 28 B 1389/07 AS ER - ZFSH/SGB 2007, 667; s.a. SG Dresden 2.8.2007 - S 10 AS 1957/07 ER - ZFSH/SGB 2007, 680) oder einer Summierung unterwertiger Wohnverhältnisse (SG Berlin 4.11.2005 - S 37 AS 10013/05 ER),
▪ durch den Wunsch nach einer eigenen Wohnung veranlasst ist, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (z.B. Umzug aus einem Studentenwohnheim in eine eigene Wohnung [LSG BE-BB 30.11.2007 - 32 B 1912/07 AS ER - ZFSH/SGB 2008, 93] oder Erreichen des 25. Lebensjahres, mit dem ohne besondere zusätzliche Gründe der Wunsch anzuerkennen ist, aus dem Elternhaus auszuziehen [LSG MV 22.7.2008 - L 10 B 203/08]),
▪ aus gesundheitlichen (VGH BY 29.3.1976 - 316 III 75 - FEVS 24, 284; LSG BE-BB 28.11.2008 - L 29 B 1944/08 AS ER) bzw. dringenden persönlichen Gründen erzwungen wird (z.B. Bedrohung durch den Partner SG Berlin 26.4.2005 - S 37 AS 801/05 ER; SG Lüneburg 9.11.2006 - S 25 AS 163/06 - info also 2007, 77 [mit zust. Anm. Spindler info also 2007, 81]; Ort besonderer medizinischer Behandlung [SG Schwerin 1.5.2005 - S 10 ER 29/05 AS]; Zerbrechen einer Wohngemeinschaft [SG Lüneburg 19.8.2005 - S 24 AS 472/05 ER], persönliche Pflege eines nahen Angehörigen [SG Berlin 6.9.2005 - S 37 AS 8025/05 ER] bzw. Trennung/Scheidung [VGH BW 26.5.1971 - VI 921/69 - FEVS 18, 421]), ebenso bei gewichtigen familiären Gründen (SG Berlin 28.6.2007 - S 106 AS 4730/07 - [Zuzug an den Wohnort des mit sorgeberechtigten Kindesvaters unter Verbesserung der Betreuungssituation]; LSG HE 19.3.2009 - L 7 AS 53/09; LSG BE-BB 5.2.2008 - L 10 B 2193/07 AS ER - [Zusammenziehen von Eheleuten]) oder er durch sonstige untragbare Zustände in der bisherigen Wohnung, z.B. durch einen nicht behebbaren Konflikt mit anderen Hausbewohnern (LSB BE-BB 3.6.2007 - L 28 B 676/07 AS ER) nach Scheitern zumutbarer „Befriedungsmaßnahmen" (SG Berlin 25.5.2007 - S 63 AS 10511/07 ER), motiviert war,
▪ der bisherige Hauptmieter die Wohnung kündigt und der bisherige Untermieter kein eigenes Nutzungsrecht mehr an der Wohnung hat (SG Dortmund 20.10.2008 - S 31 AS 282/07) oder
▪ die Räumung bevorsteht (s.a. Lang/Link in Eicher/Spellbrink SGB II, § 22 Rn 73f.).
Bei erteilter Zusicherung scheidet eine nachträgliche Berufung auf Abs. 1 Satz 3 auch dann aus, wenn der zuständig werdende Leistungsträger die Erforderlichkeit des Umzugs nachträglich anders beurteilt (vgl. Rn 86).
(Quelle: Berlit in LPK-SGB II, Münder, 3. Ausgabe/2009, § 22, Rn 84)


Keine überzogenen Anforderungen an dieErforderlichkeit des Umzugs
Zur Wahrung des Grundrechts auf Freizügigkeit und der nach § 33 SGB I gebotenen Respektierung von Gestaltungswünschen der SGB II-Leistungsberechtigten (vgl. SG Schleswig vom 21.2.2005 - S 6 AS 30/05 ER) muss der SGB II-Träger auch dann die neuen Unterkunftskosten im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen tragen, wenn der Umzug zwar nicht notwendig, aber von einem vernünftigen Grund gedeckt ist, von dem sich ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (s. LSG Mecklenburg*Vorpommern vom 28.10.2008 - L 8 B 299/08); nicht umsonst unterscheidet auch das Gesetz den »notwendigen« Umzug (§ 22 Abs. 3 SGB II) vom »erforderlichen« Umzug (§ 22 Abs. 2 SGB II). Erforderlich i. S. von § 22 SGB II ist ein Umzug daher, wenn
▪ der Träger ihn veranlasst, um die Unterkunftskosten zu senken;
▪ ein rechtskräftiges Räumungsurteil vorliegt;
▪ die bisherige Wohnung nicht den gesundheitlichen Anforderungen genügt; zum Fall eines Umzugs zur Ermöglichung einer besseren Heilbehandlung (SG Schwerin vom 1.5.2005 - S 10 ER 29/05 AS);
▪ berufliche oder private Gründe (Scheidung) den Umzug erforderlich machen (LSG Berlin*Brandenburg vom 22.11.2006 - L 5 B 760/06 AS ER; vom 5.2.2008 - L 10 B 2193/07: Zuzug zum Ehegatten; Verbesserung der Ausbildungsplatzchancen am neuen Wohnort; VG Bremen vom 9.4.2008 - S 3 V 952/08: Pflege der Mutter, auch ohne Pflegestufe, wenn auf regelmäßige Hilfe angewiesen); nach LSG Mecklenburg*Vorpommern vom 30.4.2008 - L 10 B 134/ 07 ist bei Scheitern einer Ehe ein Umzug bereits vor Ablauf des Trennungsjahres erforderlich;
▪ ein über 25-jähriges Kind die elterliche Wohnung verlassen will (LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 22.7.2008 - L 10 B 203/08; enger LSG Berlin-Brandenburg vom 28.9.2006 - L 14 B 733/06 AS ER: bei beengten Wohnverhältnissen);
▪ der Umgang zu einem Kind ermöglicht wird (HessLSG vom 19.3.2009 - L 7 AS 53/09 B ER);
▪ die bisherige Wohnung zu eng ist, um ein menschenwürdiges Leben sicherzustellen. Ein Wohnraum mit einer Wohnfläche von weniger als 35 qm ist für eine Person unzumutbar (HessLSG vom 12.3.2007 - L 9 AS 260/06). Nach LSG Berlin-Brandenburg vom 20.5.2008 - L 14 B 768/08 AS ER ist auch bei der Prüfung, ob die Wohnung zu eng (geworden) ist, auf die landesrechtlichen Bestimmungen zur Wohnungsförderung zurückzugreifen. Danach erfordert jede Wohnung ein Zimmer für allgemeine Wohnzwecke (Wohnzimmer) von mindestens 18 qm. Kinderzimmer dürfen eine Fläche von 12 qm nicht unterschreiten, weitere Zimmer sollen mindestens 10 qm groß sein;
▪ die bisherige Wohnung den besonderen Bedürfnissen von (Klein-) Kindern oder Jugendlichen und deren Eltern nicht gerecht wird (LSG Berlin-Brandenburg vom 16.11.2006 - L 5 B 821/06 AS ER, erforderlicher Auszug aus Zweizimmerwohnung für allein erziehende Mutter mit sechsjährigem Kind nach Geburt eines zweiten Kindes; LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.10.2006 - L 6 AS 556/06 ER, Wohnung mit 46 qm Wohnfläche nach Geburt eines Kindes zu beengt; LSG Berlin-Brandenburg vom 15.12.2006 - L 5 B 1147/06 AS ER, erforderlicher Auszug der Eltern aus Einzimmerwohnung mit zweitem Behelfsraum wegen Geburt eines Kindes; LSG Berlin-Brandenburg vom 18.12.2006 - L 10 B 1091/06 AS ER, Zweizimmerwohnung mit 56 qm für Eltern mit 8-jährigem Kind zu beengt; LSG Baden-Württemberg vom 27.9.2006 - L 7 AS 4739/05 ER-B, erforderlicher Auszug der Eltern aus Zweizimmerwohnung (55 qm) wegen Geburt eines Kindes); LSG Berlin-Brandenburg vom 25.6.2007 - L 10 B 854/07 AS ER, 52 qm große 1,5 Zimmer-Wohnung für zwei Erwachsene und ein Kleinkind im Krabbelalter zu klein; LSG Niedersachsen*Bremen vom 11.10.2007 - L 7 AS 623/07 ER, 74 qm Wohnung mit nur einem Kinderzimmer für 2 Erwachsene und zwei Kinder, 6 und 8 Jahre alt zu eng; LSG Berlin-Brandenburg vom 24.8.2007 - L 28 B 1389/07 AS ER, 43,15 qm große 1-Zimmer Wohnung nach Geburt eines Kindes zu klein, weil der Elternteil die Möglichkeit haben muss, sich ohne Einschränkungen und notwendige Rücksichtnahmen, die die Anwesenheit eines Kleinkindes mit sich bringt, in der Wohnung aufzuhalten; ebenso LSG Berlin*Brandenburg vom 20.5.2008 - L 14 B 768/08 AS ER; LSG Sachsen vom 27.3.2008 - L 3 B 479/07 AS-ER: 3-Zimmer-Wohnung mit 74 qm für 2 Erwachsene und 4 Kinder zu klein;
▪ das Wohnumfeld unzumutbar ist (z.B. drohende Gewalt Dritter, erhebliche Verwahrlosung, Lärmbelästigung (LSG Berlin-Brandenburg vom 6.6.2007 - L 28 B 676/07 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 31.3.2008 - L 29 B 296/08 AS ER). Sind Kinder in der BG gefährdet, steht der Notwendigkeit des Umzugs nicht entgegen, dass schon bei Einzug die schlechten Wohnverhältnisse bekannt waren (LSG Sachsen vom 24.2.2009 - L 3 B 650/08 AS PKH);


▪ Baumängel bestehen, die der Vermieter nicht oder nicht in vertretbarer Zeit beseitigt. Schimmelbefall macht einen Umzug erforderlich, wenn er gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen hat; der Hilfebedürftige braucht sich dann nicht auf die mögliche Beseitigung baulicher Mängel durch den Vermieter verweisen zu lassen (SG Lüneburg vom 19.6.2007 - S 30 AS 768/07 ER; SG Bremen vom 19.3.2009 - S 23 AS 485/09 ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 21.7.2008 - L 26 B 807/08 AS ER: wiederholt fehlgeschlagene Mängelbeseitigung macht Mietverhältnis unzumutbar; vgl. auch AG Charlottenburg vom 9.7.2007 - 203 C 607/06). Die Frage, ob Schimmelpilze in Mieträumen die Gesundheit der Bewohner gefährdet, kann in vielen Fällen nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten geklärt werden (vgl. BGH vom 18.4.2007 - VIII ZR 182/06; LSG Berlin-Brandenburg vom 31.3.2008 - L 29 B 296/08 AS ER; vgl. auch LSG NRW vom 5.2.2009 - L 20 B 2/09 AY ER). Im Streitfall muss der SGB II-Träger den Sachverhalt aufklären. Er kann z.B. eine Kostenzusage für die Einschaltung des Mietervereins geben (LSG NRW vom 6.7.2007 - L 20 B 65/07 SO ER). Hat der Schimmel noch keine gesundheitsgefährdenden Ausmaße angenommen, ist ein Umzug erst erforderlich, wenn die Beseitigung der Mängel fehlgeschlagen ist (LSG Sachsen vom 16.4.2008 - L 3 B 136/08 AS-ER). Hat der Mieter den Schimmel verursacht, kommt anstelle einer Umzugszusage die Übernahme der Kosten für eine Schimmelbeseitigung in Betracht (BayLSG vom 20.3.2007 - L 8 SO 5/07 ER). Wäre der Schimmel nur durch unzumutbares Wohnverhalten (ungewöhnlich häufiges Lüften, s. dazu BGH vom 18.4.2007, a.a.O.; AG Frankfurt/M. vom 30.7.2007 - 33 C 1906/06) zu beheben, ist ein Umzug erforderlich. Ist die Wohnungseinrichtung durch Schimmelbefall unbrauchbar geworden, besteht kein Anspruch auf Erstausstattung (SG Lüneburg vom 23.4.2007 - S 24 AS 784/06);
▪ die sanitären Verhältnisse unzumutbar schlecht sind (SG Berlin vom 4.11.2005 - S 37 AS 10013/05 ER; SG Dortmund vom 22.12.2005 - S 31 AS 562/05 ER);
▪ die Benutzung der Kohleheizung dem Hilfebedürftigen schwerfällt (OVG Hamburg vom 16.1.1990 - Bs IV 256/89; LSG Berlin-Brandenburg vom 25.3.2009 - L 25 AS 470/09 B ER: Luftnot wegen Kohleheizungsluft);
▪ die Wohnung sehr ungünstig geschnitten und schlecht beheizbar ist (SG Berlin vom 16.12.2005 - S 37 AS 11501/05 ER).
(Quelle: Udo Geiger - Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 6. Auflage, Stand: 1.5.2009 unter Mitarbeit von: Ulrich Stascheit, Ute Winkler, Seiten 256 – 25

Mit freundlichen Grüßen
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