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Zur Frage der Auslegung des § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V - zur Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn der Vater ihr das Auto überlassen hat ( bejahend )
Sozialgericht Halle (Saale), Urteil v. 13.10.2015 - S 7 AS 4841/12 - Berufung zugelassen
Zur mindernden Berücksichtigung des sog. Taschengeldes aus dem Bundesfreiwilligendienstes in voller Höhe, wenn gleichzeitig Erwerbseinkommen bzw. Einkommen aus einer teilweise einkommensteuerbefreiten Aufwandsentschädigung erzielt wird.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der höhere Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II ist als Freibetragsobergrenze zu begreifen, denn nach dem Wortlaut tritt der Betrag von 175 Euro "an die Stelle" des Betrages von 100 Euro (vgl. BSG vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 61/13 R ).
2. Entsprechendes muss im Ergebnis auch für die Auslegung des § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V und damit für die Klärung des Verhältnisses zwischen dem bzw. den Freibeträgen für das Taschengeld und den restlichen Grundfreibeträgen gelten.
3. § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V ist nicht in der Weise anzuwenden, dass die Privilegierung mit einem höheren Grundfreibetrag gänzlich entfällt, wenn gleichzeitig anderes Einkommen erzielt wird, für das ebenfalls Grundfreibeträge geregelt sind. Dieses Verständnis der Verordnung, also einer im Rang unter dem Gesetz stehenden Norm, folgt aus dem höherrangigen gesetzlichen Verhältnis der Grundfreibeträge für Erwerbseinkommen und aus steuerprivilegierter (ehrenamtlicher) Tätigkeit und der Verpflichtung, geltendes Recht in verfassungskonformer Weise auszulegen und anzuwenden.
Anmerkung: S. a. zur Bereinigung des Einkommens beim Zusammentreffen von Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst mit (anderem) Erwerbseinkommen - Thüringer LSG, Urteil vom 23.09.2015 - L 4 AS 17/15 - rechtskräftig - Revision wird zugelassen
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
Zur mindernden Berücksichtigung des sog. Taschengeldes aus dem Bundesfreiwilligendienstes in voller Höhe, wenn gleichzeitig Erwerbseinkommen bzw. Einkommen aus einer teilweise einkommensteuerbefreiten Aufwandsentschädigung erzielt wird.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der höhere Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II ist als Freibetragsobergrenze zu begreifen, denn nach dem Wortlaut tritt der Betrag von 175 Euro "an die Stelle" des Betrages von 100 Euro (vgl. BSG vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 61/13 R ).
2. Entsprechendes muss im Ergebnis auch für die Auslegung des § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V und damit für die Klärung des Verhältnisses zwischen dem bzw. den Freibeträgen für das Taschengeld und den restlichen Grundfreibeträgen gelten.
3. § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V ist nicht in der Weise anzuwenden, dass die Privilegierung mit einem höheren Grundfreibetrag gänzlich entfällt, wenn gleichzeitig anderes Einkommen erzielt wird, für das ebenfalls Grundfreibeträge geregelt sind. Dieses Verständnis der Verordnung, also einer im Rang unter dem Gesetz stehenden Norm, folgt aus dem höherrangigen gesetzlichen Verhältnis der Grundfreibeträge für Erwerbseinkommen und aus steuerprivilegierter (ehrenamtlicher) Tätigkeit und der Verpflichtung, geltendes Recht in verfassungskonformer Weise auszulegen und anzuwenden.
Anmerkung: S. a. zur Bereinigung des Einkommens beim Zusammentreffen von Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst mit (anderem) Erwerbseinkommen - Thüringer LSG, Urteil vom 23.09.2015 - L 4 AS 17/15 - rechtskräftig - Revision wird zugelassen
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
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