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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Frage, wer für die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II zuständig ist ob es sich bei den Kosten für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen um Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz SGB II oder um eine
Mietkaution i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz SGB II handelt.
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 24.02.2014 - L 3 AS 27/14 B ER, L 3 AS 27/14 B ER PKH u. L 3 AS 57/14 B PKH
Da die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs 6 SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, ist sie nur möglich, wenn im Einzelfall zwingende Gründe dies erfordern.
Verpflichtung des Grundsicherungsträgers durch einstweiligen Rechtsschutz, eine Zusicherung für die Übernahme der Genossenschaftsanteile ( Wohnungsbeschaffungskosten) zu erteilen.
Leitsatz
1. Soll das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernehmen, sofern andernfalls eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, sind an den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung strenge Maßstäbe anzulegen. Für den Fall der Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II macht ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für den jeweiligen Antragsteller überhaupt nur dann Sinn, wenn sie für alle Beteiligten auf Dauer Bindungswirkung entfaltet, was wiederum nur der Fall ist, wenn sie nicht nur vorläufig, sondern endgültig erteilt werden müsste (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2012 – L 25 AS 2712/12 B PKH ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2013 – L 25 AS 1137/13 B ER ; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2013 – L 5 AS 427/13 B ER ). Für eine solche endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, für die § 86b Abs. 2 SGG bereits seinem Wortlaut nach keine geeignete Grundlage darstellt, ist im Lichte des in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes indes nur dann Raum, wenn zwingende Gründe eine solche Entscheidung gebieten.
Derartige Gründe liegen hier ausnahmsweise vor.
2. Genossenschaftsanteile stellen Wohnungsbeschaffungskosten dar, die nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II als Darlehen von dem abgebenden Leistungsträger zu gewähren sind.
Anmerkung 1: Bei den Aufwendungen zum Erwerb der Genossenschaftsanteile handelt es sich nach übereinstimmender Auffassung in der Rechtsprechung (LSG Sachsen Beschlüsse vom 29. September 2008 - L 2 B 611/08 AS ER und vom 25. Januar 2010 - L 3 AS 700/09 B ER ; LSG Berlin- Brandenburg Urteil vom 11. Mai 2010 - L 5 AS 25/09 ; LSG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2011 – L 19 AS 958/11 B ER und
Beschluss vom 15. August 2011 – L 19 AS 936/11 NZB ) und der Lite-
ratur (vgl. Berlit in Münder LPK- SGB II, 3. Aufl., § 22 Anm. 110; Luik in Eicher,
SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rz 202; Geiger in Plagemann, Münchener Anwalts-
buch Sozialrecht, 4. Aufl., 2013, § 17 Rz. 189; Piepenstock, jurisPK § 22 Rz. 184;
Kraus in Hauck/Noftz § 22 Rz. 294, Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, 51. Lief.,
§ 22 Rz. 118, Frank in Hohn, Gemeinschaftskommentar-SGB II, VI-§ 22, Rz. 66)
dem Grunde nach um Aufwendungen i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F., jetzt im Wesentlichen inhaltsgleich § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II.
Anmerkung 2: Wegen der vergleichbaren Interessenlage unter Hinblick auf den Sicherungscharakter sind Fälle des Erwerbs von Genossenschaftsanteile der Übernahme einer Mietkaution gleichzustellen (Piepenstock in juris PK-SGB II § 22 Rdn. 184; ebenso SG Düsseldorf, Beschl. v. 08.08.2008 - S 28 AS 108/08 ER -,OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2007 – S 2 B 299/07, S 2 S 301/07 -, SG Schleswig Beschluss vom 27.5.2008 – S 9 AS 239/08 ER -; SG Reutlingen, Urteil vom 23.11.2006 – S 3 AS 3093/06 -; zum Ganzen: Scherney/Kohnke, Immobilien und Kosten der Unterkunft, 2012, S. 148 ff.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1851/
Willi S
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 24.02.2014 - L 3 AS 27/14 B ER, L 3 AS 27/14 B ER PKH u. L 3 AS 57/14 B PKH
Da die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs 6 SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, ist sie nur möglich, wenn im Einzelfall zwingende Gründe dies erfordern.
Verpflichtung des Grundsicherungsträgers durch einstweiligen Rechtsschutz, eine Zusicherung für die Übernahme der Genossenschaftsanteile ( Wohnungsbeschaffungskosten) zu erteilen.
Leitsatz
1. Soll das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernehmen, sofern andernfalls eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, sind an den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung strenge Maßstäbe anzulegen. Für den Fall der Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II macht ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für den jeweiligen Antragsteller überhaupt nur dann Sinn, wenn sie für alle Beteiligten auf Dauer Bindungswirkung entfaltet, was wiederum nur der Fall ist, wenn sie nicht nur vorläufig, sondern endgültig erteilt werden müsste (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2012 – L 25 AS 2712/12 B PKH ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2013 – L 25 AS 1137/13 B ER ; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2013 – L 5 AS 427/13 B ER ). Für eine solche endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, für die § 86b Abs. 2 SGG bereits seinem Wortlaut nach keine geeignete Grundlage darstellt, ist im Lichte des in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes indes nur dann Raum, wenn zwingende Gründe eine solche Entscheidung gebieten.
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2. Genossenschaftsanteile stellen Wohnungsbeschaffungskosten dar, die nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II als Darlehen von dem abgebenden Leistungsträger zu gewähren sind.
Anmerkung 1: Bei den Aufwendungen zum Erwerb der Genossenschaftsanteile handelt es sich nach übereinstimmender Auffassung in der Rechtsprechung (LSG Sachsen Beschlüsse vom 29. September 2008 - L 2 B 611/08 AS ER und vom 25. Januar 2010 - L 3 AS 700/09 B ER ; LSG Berlin- Brandenburg Urteil vom 11. Mai 2010 - L 5 AS 25/09 ; LSG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2011 – L 19 AS 958/11 B ER und
Beschluss vom 15. August 2011 – L 19 AS 936/11 NZB ) und der Lite-
ratur (vgl. Berlit in Münder LPK- SGB II, 3. Aufl., § 22 Anm. 110; Luik in Eicher,
SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rz 202; Geiger in Plagemann, Münchener Anwalts-
buch Sozialrecht, 4. Aufl., 2013, § 17 Rz. 189; Piepenstock, jurisPK § 22 Rz. 184;
Kraus in Hauck/Noftz § 22 Rz. 294, Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, 51. Lief.,
§ 22 Rz. 118, Frank in Hohn, Gemeinschaftskommentar-SGB II, VI-§ 22, Rz. 66)
dem Grunde nach um Aufwendungen i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F., jetzt im Wesentlichen inhaltsgleich § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II.
Anmerkung 2: Wegen der vergleichbaren Interessenlage unter Hinblick auf den Sicherungscharakter sind Fälle des Erwerbs von Genossenschaftsanteile der Übernahme einer Mietkaution gleichzustellen (Piepenstock in juris PK-SGB II § 22 Rdn. 184; ebenso SG Düsseldorf, Beschl. v. 08.08.2008 - S 28 AS 108/08 ER -,OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2007 – S 2 B 299/07, S 2 S 301/07 -, SG Schleswig Beschluss vom 27.5.2008 – S 9 AS 239/08 ER -; SG Reutlingen, Urteil vom 23.11.2006 – S 3 AS 3093/06 -; zum Ganzen: Scherney/Kohnke, Immobilien und Kosten der Unterkunft, 2012, S. 148 ff.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1851/
Willi S
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