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Grundsicherung nach dem SGB II - freiberuflich tätig - Betriebseinnahmen - Erwerb einer digitalen Spiegelreflexkamera - Betriebsausgaben
Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 10.09.2015 - L 4 AS 109/14
Selbständige Aufstocker können Betriebsausgaben vom Einkommen absetzen, sofern sie nicht offensichtlich unangemessen sind. Maßstab ist eine Missbrauchsabwehr. Entscheidend ist, ob die Ausgabe aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich handelnden Selbständigen vertretbar ist ( hier verneinend ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Selbständiger Aufstocker kann die Kosten für den Erwerb einer digitalen Spiegelreflexkamera nicht als Betriebsausgabe geltend machen.
2. Zwar seien diese Ausgaben betrieblich veranlasst, sie seien jedoch nicht notwendig gewesen, denn die Anschaffung der Kamera stehe in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen. 3. Maßstab für die Frage der Betriebsnotwendigkeit sei nicht das für die Branche Übliche. Vielmehr konkretisiere § 3 Abs. 3 ALG II-VO das Merkmal der Notwendigkeit, wonach tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt würden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar seien oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung entsprächen. Ausgaben könnten bei der Berechnung ebenso nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis stehe.
4. Im Falle des Kaufs der Kamera überwiege die Pflicht zur Kostenvermeidung gegenüber der unternehmerischen Freiheit des Selbständigen. Dem Antragsteller sei ein gewisser Prognosespielraum zuzugestehen, ob eine Ausgabe unternehmensfördernd sei. Einnahmen seien aus dem durch den Erwerb der Kamera gewonnenen Auftrag jedoch nicht erzielt worden und es sei auch unklar, ob der Selbständige hierfür entlohnt werde.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181126&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
Selbständige Aufstocker können Betriebsausgaben vom Einkommen absetzen, sofern sie nicht offensichtlich unangemessen sind. Maßstab ist eine Missbrauchsabwehr. Entscheidend ist, ob die Ausgabe aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich handelnden Selbständigen vertretbar ist ( hier verneinend ).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Selbständiger Aufstocker kann die Kosten für den Erwerb einer digitalen Spiegelreflexkamera nicht als Betriebsausgabe geltend machen.
2. Zwar seien diese Ausgaben betrieblich veranlasst, sie seien jedoch nicht notwendig gewesen, denn die Anschaffung der Kamera stehe in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen. 3. Maßstab für die Frage der Betriebsnotwendigkeit sei nicht das für die Branche Übliche. Vielmehr konkretisiere § 3 Abs. 3 ALG II-VO das Merkmal der Notwendigkeit, wonach tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt würden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar seien oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung entsprächen. Ausgaben könnten bei der Berechnung ebenso nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis stehe.
4. Im Falle des Kaufs der Kamera überwiege die Pflicht zur Kostenvermeidung gegenüber der unternehmerischen Freiheit des Selbständigen. Dem Antragsteller sei ein gewisser Prognosespielraum zuzugestehen, ob eine Ausgabe unternehmensfördernd sei. Einnahmen seien aus dem durch den Erwerb der Kamera gewonnenen Auftrag jedoch nicht erzielt worden und es sei auch unklar, ob der Selbständige hierfür entlohnt werde.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181126&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
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