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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Aufhebung nach § 48 SGB X erforderlich bei Sanktionsbescheiden.

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Keine Aufhebung nach § 48 SGB X erforderlich bei Sanktionsbescheiden.  Empty Keine Aufhebung nach § 48 SGB X erforderlich bei Sanktionsbescheiden.

Beitrag von Willi Schartema Mo 5 Okt 2015 - 12:46

SG Berlin, Urt. v. 06.08.2015 - S 156 AS 17196/13




Leitsatz ( Autor )
1. Der Sanktionsbescheid wird auch nicht dadurch rechtswidrig, dass im Rahmen dieser Entscheidung eine Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung nicht erfolgt ist.

2. Eine solche gesonderte Aufhebung des Bewilligungsbescheides ist nicht erforderlich, weil der Wortlaut der zum 01.April 2012 in Kraftgetretenen Neuregelung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II (Minderung des "Auszahlungsanspruchs) dafür spricht, dass die Bewilligung dem Grunde nach bestehen bleibt und lediglich die Auszahlung betroffen ist, so dass die Minderung kraft Gesetzes eintritt (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2014 - L 7 /13; SG Trier, Beschluss vom 14. Dezember 2011, S 4 AS 449/11 ER).

3. Selbst wenn eine solche gesonderte Aufhebung für erforderlich gehalten würde, wäre daraus nicht der zwingende Schluss zu ziehen , dass eine ohne gesonderte Aufhebungsentscheidung getroffene Sanktionsentscheidung rechtswidrig wäre. Vielmehr wäre wohl davon auszugehen, dass der Sanktionsbescheid ins Leere liefe und für den Leistungsempfänger die Möglichkeit bestünde, aus der weiterhin bestehenden Bewilligungsentscheidung mangels Aufhebung auf Leistung zu klagen (vgl. so auch LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss v. 17. Oktober 2014, L 2 AS 1460/14 B ER).

 
Rechtstipp: a. A. Potsdam, Urteil vom 26.11.2013 - S 40 AS 1588/12 - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 125/14 vom 04.06.2014 - Das Verfahren wurde am 04.06.2014 durch Rücknahme der Berufung durch die Beklagte ( JC ) erledigt ( Bei der Absenkung der Grundsicherungsleistungen bei Obliegenheitsverletzungen nach §§ 31, 31a SGB II ist weiterhin eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich, denn durch die Neuregelung der Sanktionstatbestände mit Wirkung ab 1. April 2011 wird die notwendige Aufhebungsentscheidung der ursprünglichen Bewilligung nicht entbehrlich. Ebenso und mit vielen, weiteren zustimmenden Rechtsprechungsnachweisen und Kommentierungen: Hessisches LSG, Urteil vom 24.04.2015 - L 9 AS 828/14 .


Rechtstipp 2: ebenso: SG Halle (Saale), Beschluss v. 26.08.2015 - S 5 AS 2835/15 ER; offen gelassen: SG Aachen, Beschluss vom 16.06.2015 - S 14 AS 513/15 ER



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1892/


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