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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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keine rückwirkende Aufhebung des VA Arbeitslosengeld - nachträgliche Bewilligung von Leistungen nach dem SGB 2 - keine rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsaktes - Zuflussprinzip SG Karlsruhe Urteil vom 22.2.2010, S 16 AS 3058/09

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keine rückwirkende Aufhebung des VA Arbeitslosengeld - nachträgliche Bewilligung von Leistungen nach dem SGB 2 - keine rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsaktes - Zuflussprinzip  SG Karlsruhe Urteil vom 22.2.2010, S 16 AS 3058/09 Empty keine rückwirkende Aufhebung des VA Arbeitslosengeld - nachträgliche Bewilligung von Leistungen nach dem SGB 2 - keine rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsaktes - Zuflussprinzip SG Karlsruhe Urteil vom 22.2.2010, S 16 AS 3058/09

Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 13:36

SGB X § 45, 48
Kann
der Leistungsträger einen Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X wegen
Einkommenserzielung zurücknehmen, wenn bei Antragstellung bereits
feststand, dass im Bewilligungszeitraum Einnahmen erzielt werden?

Er
darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter
Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig
ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X).

Das Vertrauen ist in der Regel
schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder
eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur
unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2
SGB X).


Bewilligt ein Leistungsträger während des
laufenden Verwaltungsverfahrens und in Kenntnis des Bestehens eines
Anspruchs auf Arbeitslosengeld I Leistungen nach dem SGB II, kann eine
Aufhebung dieser Bewilligungsentscheidung nach dem Zufluss von
Arbeitslosengeld I nicht auf § 48 SGB X gestützt werden.


Eine
entsprechende Bewilligungsentscheidung lag zwar zum Zeitpunkt der
Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II noch nicht vor. Der Beklagten
waren durch die Antragsunterlagen allerdings die
Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin, der Vorbezug von Arbeitslosengeld I
und der laufende Antrag auf Arbeitslosengeld I bekannt.

Es war
aus diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Vorschussanspruchs
gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I für die Beklagte ohne Weiteres
ersichtlich, dass – wie geschehen – mit einer Realisierung des
Arbeitslosengeldanspruchs der Klägerin noch im Mai 2009 gerechnet werden
konnte.

Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass im
vorliegenden Fall Arbeitslosengeld I nach einer selbständigen
Zwischenbeschäftigung weiterbewilligt wurde und es sich um keine
Neubewilligung handelte.

Das Bestehen eines Restanspruchs auf
Arbeitslosengeld I war der sachbearbeitenden Stelle der Beklagten laut
Aktenvermerk vom 13.05.2009 auch positiv bekannt.

Im Übrigen wäre
es Sache der Beklagten gewesen, im Rahmen der Amtsaufklärung (§ 20 SGB
X) bei ihrer Arbeitslosengeld I-Stelle nachzufragen, wie lange die
dortige Anspruchsprüfung andauern und wann mit der Aufnahme von
Zahlungen bzw. ggf. Vorschüssen zu rechnen war.

Dies hat die
Beklagte unterlassen und damit die Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II nicht vollständig geprüft.
21

Da
vorliegend ein gesicherter und alsbald realisierbarer Anspruch auf
Arbeitslosengeld I bestand, der als solcher anspruchsmindernd zu
berücksichtigen war (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 28.08.1997 –
14/10 RKg 11/96, Rdnr. 14 m.w.N. <Juris>) und die
Hilfebedürftigkeit bei seiner Erfüllung vollständig entfallen ließ,
waren die Voraussetzungen für die erfolgte Bewilligung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von Beginn an nicht
erfüllt.

Die Beklagte hätte bei dieser Sachlage Leistungen nach
dem SGB II allenfalls vorläufig (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II
i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III) oder als Darlehen (§ 23 Abs. 4
SGB II) erbringen dürfen (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Beschluss
vom 23.11.2006 – B 11b AS 17/06, Rdnrn. 13 f.; Landessozialgericht
Baden-Württemberg , Urteil vom 17.03.2006 – L 8 AS 4314/05, Rdnr. 28
<Juris>).

Von diesen gesetzlichen Möglichkeiten hat die
Beklagte indes keinen Gebrauch gemacht. Die (endgültige)
Bewilligungsentscheidung als verlorener Zuschuss war demgegenüber
rechtswidrig.
22

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine
Aufhebung des Bescheids vom 13.05.2009 gemäß § 48 SGB X selbst dann
nicht vor, wenn die Bewilligungsentscheidung rechtmäßig erfolgt wäre.

Denn
in diesem Fall hätte die Auszahlung der bewilligten Leistungen nach dem
SGB II gemäß § 107 Abs. 1 SGB X Erfüllungswirkung im Hinblick auf den
gegenüber diesen vorrangigen (§§ 9 Abs. 1 und 5 Abs. 1 SGB II; vgl.
hierzu Kater , in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 63.
Ergl. 2009, § 104 Rdnr. 57 f. m.w.N.) Anspruch der Klägerin auf
Arbeitslosengeld I.

Die Beklagte wäre auf einen die
Rückabwicklung zwischen ihr und der Klägerin gemäß §§ 48, 50 SGB X
ausschließenden (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 22.05.2002 – B 8
KN 11/00 R, Rdnr. 16 m.w.N. <Juris>) Anspruch gegen den vorrangig
verpflichteten Leistungsträger nach dem SGB III gemäß § 104 SGB X
beschränkt.

Dieser Anspruch wäre bei rechtmäßiger Bewilligung von
Arbeitslosengeld II durch die Beklagte weder durch die Trägeridentität
(vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg , Urteil vom
16.06.2009 – L 13 AL 5180/07, Rdnrn. 32 f. <Juris>) noch dadurch
ausgeschlossen, dass Arbeitslosengeld I nach den insoweit geltenden
Vorschriften (§ 337 Abs. 2 SGB III) rechtzeitig an die Klägerin
ausgezahlt wurde (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Urteil vom
28.08.1997 – 14/10 RKg 11/96, Rdnr. 16 m.w.N. <Juris>).
23

b)
Die Beklagte kann ihre Aufhebungsentscheidung auch nicht auf § 45 SGB X
i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III
stützen.

Danach darf ein rechtswidriger begünstigender
Verwaltungsakt nur unter denen in § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X genannten
Voraussetzungen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für
die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Er darf nicht
zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2
Satz 1 SGB X).

Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn
der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine
Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter
unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB
X).

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder
Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der
Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder soweit der Begünstigte die
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt
vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X).
24

Die hiernach bestehenden Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 13.05.2009 liegen nicht vor.

Die
Klägerin hat die von der Beklagten bewilligten Leistungen verbraucht
und kann sich daher auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X
berufen.

Das Berufen auf Vertrauensschutz ist nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ausgeschlossen.

Insbesondere
hat die Klägerin in ihrem Bewilligungsantrag vollständige Angaben
gemacht und musste die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung
auch nicht kennen.

Wie die Klägerin glaubhaft versichert hat, hat
sie bei der Beklagten nachgefragt, ob ihr für den Monat Mai tatsächlich
sowohl Arbeitslosengeld II als auch Arbeitslosengeld I zustehe.

Nachdem
ihr daraufhin versichert wurde, dass alles seine Richtigkeit habe,
musste die Klägerin als Rechtsunkundige nicht damit rechnen, die
erhaltenen Leistungen zurückerstatten zu müssen.

Vielmehr durfte
sie – auch vor dem Hintergrund des von der Beklagten berücksichtigten
Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung – davon ausgehen, dass ihr
die bewilligten Leistungen zustehen, und diese zum Lebensunterhalt
verwenden.

Von den bereits dargelegten gesetzlichen Möglichkeiten
einer für die Klägerin erkennbaren Einschränkung durch eine vorläufige
oder darlehensweise Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II hat die
Beklagte keinen Gebrauch gemacht.

Unter diesen Voraussetzungen kann der Klägerin das Berufen auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 SGB X nicht verwehrt werden.
25

c)
Mangels rechtmäßiger Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 13.05.2009
ist die Klägerin auch nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur
Erstattung der erhaltenen Leistungen in Höhe von 336,96 Euro
verpflichtet.

http://www.jusmeum.de/rechtsprechung/urteil/sozg_karlsruhe/bdf93f53e238eeaf620b14606762cc058df8c34df71b14253851cd6322f3eae8

Gruß Willi S
Willi Schartema
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