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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine SGB II-Leistungen für Schülerbeförderung zu einem Sportgymnasium, wenn es andere geeignete und näher gelegene Schulen gibt.

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Keine SGB II-Leistungen für Schülerbeförderung zu einem Sportgymnasium, wenn es andere geeignete und näher gelegene Schulen gibt. Empty Keine SGB II-Leistungen für Schülerbeförderung zu einem Sportgymnasium, wenn es andere geeignete und näher gelegene Schulen gibt.

Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Sep 2015 - 11:53

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2015 - L 3 AS 7/15 - Die Revision wird zugelassen. 



Leitsätze ( Juris )
1. Der Begriff "gewählter Bildungsgang" nach § 28 Abs 4 S 1 SGB II ist bereichsspezifisch nach dem Gesetzeskontext, der Historie der Vorschrift sowie nach deren Sinn und Zweck zu bestimmen. Er geht inhaltlich über den schulartbezogenen Begriff des Bildungsgangs nach §§ 9 Abs 2, 69 Abs 1 SchulG RP hinaus.

2. Die Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe dienen der Ermöglichung einer begabungsgerechten Schulbildung und dadurch mittelbar der Vorbereitung auf das Erwerbsleben und der Befähigung der leistungsberechtigten Schüler zur Erarbeitung ihres eigenen Lebensunterhalts. Die Entscheidung der Eltern, aus dem bestehenden differenzierten Angebot mehrerer Schulen eines Bildungsgangs für ihre Kinder eine neigungs- und begabungsspezifische Variante auszuwählen, muss daher grundsätzlich auch im Hinblick auf dadurch entstehende Schülerbeförderungskosten respektiert werden.

3. Ein Sportgymnasium ohne besonderen schulischen Schwerpunkt, dessen Aufgabe nach seiner Konzeption darin besteht, seinen Schülern eine allgemeine Schulbildung neben einer Karriere im Hochleistungssport zu sichern, stellt keinen an den besonderen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler orientierten Bildungsgang dar.  
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180070&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
S. a. : Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 13/2015 v. 03.09.2015: Keine Grundsicherungsleistungen für die Beförderung zum Sportgymnasium: http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=5d870e94-dfe2-9f41-74fc-505102e4e271&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1875/

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